Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/69: Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) · 27 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 19Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV)

416 ZGB, d.h. in der Form von Beschlüssen oder soll die Unterschrift des fallführenden Referenten auf dem Formular der Bank genügen).133

− Um eine fachlich kompetente Beurteilung der entsprechenden Risiken sicherzustellen,

seien Anlagen für weitergehende Bedürfnisse gemäss Artikel 9 Absatz 1 einheitlich durch die KESB zu bewilligen.134

Zu Absatz 4 gab es folgende Rückmeldungen:

− Möglicherweise stehe die Bestimmung in einem Widerspruch zu Artikel 416 Absatz 1 Zif-

fer 5 ZGB. Bei Vermögensverwaltungsmandaten bedingen sich Banken zudem regelmäs- sig ein Pfandrecht an den für den Kunden im Rahmen des Mandats verwalteten Vermö- genswerten aus, so dass sich auch die Frage der zustimmungspflichtigen Verpfändung von Vermögenswerten nach Artikel 416 Absatz 1 Ziffer 5 ZGB stelle, wobei die Auslegung dieser Bestimmung der Einzelfallbetrachtung einen breiten Raum zuweise.135

− Die hier statuierte Bewilligungspflicht für Anlagen nach Artikel 9 Absatz 3 sei bereits in Ar-

tikel 9 Absatz 3 enthalten, indem die KESB weitergehende Anlagen bewilligen könne,

wenn die finanziellen Verhältnisse der betroffenen Person besonders günstig seien.136

− Die Streichung des Verweises auf Artikel 11 Absatz 1 VE-VBVV sei nötig, um Missver-

ständnissen vorzubeugen: Es sind nur Anlagen gemäss Artikel 9 Absatz 3 VE-VBVV und Vermögensverwaltungsverträge zwingend bewilligungspflichtig, nicht aber andere Bank- verträge wie Kontoeröffnungen oder Kontosaldierungen usw. Über die Bewilligungspflicht dieser weniger weitreichenden Verträge im Rahmen des unter Artikel 9 Absatz 1 VE-VBVV (Anlagen für weitergehende Bedürfnisse) fallenden Vermögens entscheidet die KESB.137

− Der gesamte Absatz 4 sollte gestrichen werden: Nach dem Wortlaut dieser Regelung be-

dürfen die Anlagen nach Artikel 9 Absatz 3 der Bewilligung der KESB. Artikel 9 Absatz 3 enthält jedoch eine "Kann"-Formulierung, welche in diesem Zusammenhang nun missver- standen werden könnte und zwar in Bezug auf die Frage, ob es einer Bewilligung be- dürfe.138

− Es sollte geprüft werden, ob sich das Erfordernis der Bewilligung nicht direkt in Artikel 11

Absatz 1 regeln liesse.139

− Immer häufiger würden Anlagestrategien zur sicheren Vermögensanlage eingesetzt.

Diese würden aber in der Verordnung nicht genannt. Das habe zur Folge, dass trotz einer vereinbarten Anlagestrategie die Bank für jede einzelne Wertschriftentransaktion die

133 GL, S. 2.

134 SP, S. 2.

135 AR, S. 3.

136 GR, S. 2 f.

137 BS, S. 2 f.

138 GL, S. 2. 19/27

139 GL, S. 2.