Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/69: Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) · 27 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV)
− Zusätzlich seien Versicherungsprodukte der freien Vorsorge Säule 3b in die Liste auszu-
nehmen. Die klassische kapitalbildende Lebensversicherung, bei der der Versicherte kein Anlagerisiko trage, habe stets als mündelsichere Anlage gegolten.68
− Der Vorentwurf erwähne die (pfand-)gesicherten Darlehen im Gegensatz zur geltenden
Fassung der VBVV nicht mehr. In der Praxis würden derartige Darlehen jedoch vorkom- men, und es stelle sich die Frage, ob gemäss der neuen Verordnung solche Darlehen ohne ausdrückliche Zustimmung gemäss Artikel 416 ZGB nicht mehr zulässig seien.69
4.10 Artikel 9
Zu dieser Bestimmung wurden zahlreiche Bemerkungen allgemeiner Art gemacht:
− Von einem Kanton wurde verlangt, dass in der Verordnung direkt festlegt werden sollte,
welche Anlagen einer Bewilligung der KESB bedürften. Dies würde Unsicherheiten und Unklarheiten beseitigen und Rechtssicherheit schaffen. Müsste nämlich jede KESB ent- scheiden, ob Anlagen gemäss Absatz 1 ihrer Bewilligung unterstünden, würde dies zu ei- ner Vielzahl von Lösungen führen, was dem Ziel der Revision widersprechen würde.70
− Absatz 2 Ingress: In der Verordnung sei der Begriff „Richtwert“ (analog Erläuterungsbe-
richt) zu verwenden. Die Vorgabe einer absoluten Limitierung im Sinne einer Obergrenze könne in der Praxis kaum zeitgerecht umgesetzt werden, da sich das Gesamtvermögen, insbesondere bei Anlagen in Wertschriften, permanent verändere. Im Falle einer Ober- grenze wäre festzulegen, ab wann eine Pflicht zur aktiven Bereinigung bestehe.71
− Absatz 2 Ingress: Die Formulierung "bezogen auf das Gesamtvermögen" könne dazu füh-
ren, dass Klienten, die ihr Vermögen bei mehreren Banken angelegt hätten, für die Ge- samtbewertung ihre Anlagen bei den anderen Institutionen offenlegen müssten. Es sei zu überprüfen, ob dies tatsächlich so beabsichtigt sei. Zudem sei unklar, ob mit dem "Ge- samtvermögen" (nur) das durch den Beistand verwaltete Vermögen oder das gesamte Vermögen gemeint sei, obschon der Beistand unter Umständen auf Teile davon keinen Zugriff habe.72
− Weil neu anders als nach geltendem Recht eine abschliessende Liste zulässiger Anlagen
bestehe, müssten die Anlagen innerhalb der zweijährigen Frist von Artikel 15 in zulässige Anlagen umgewandelt werden. Diese Frist sei zu kurz und es entstehe so die Gefahr fi- nanzieller Verluste für die betroffenen Personen. Die Frist sei deshalb aufzuheben und die Umwandlung "so rasch wie möglich" vorzunehmen.73
− Es gebe über 20 Bonitätsklassen. Hier müsste unbedingt der Ratingbereich konkret ange-
geben werden. Was als eine "gute" Bonität bezeichnet werden könne, hänge von ver- schiedenen Gesichtspunkten ab. Die vorgeschlagene Formulierung überrasche sehr we- gen der fehlenden Präzisierung und stelle nicht ausreichend sicher, dass nur Anlagen mit ausreichender Bonität getätigt würden. Die revidierte Verordnung überlasse damit den
68 SVV, S. 1 f.
69 AG, S. 1.
70 ZH, S. 3.
71 BE, S. 2.
72 GL, S. 1. 11/27
73 TI, S. 2.