Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/69: Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) · 27 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV)
KESB und Banken funktioniere in der Praxis hervorragend und unkompliziert. Daran sollte nichts geändert werden.153
− Es sei zu begrüssen, dass die Pflicht zur unaufgeforderten Berichterstattung der Bank an
die KESB soll aufgehoben werden soll. Bestehe jedoch eine besondere Dringlichkeit und könnten die Interessen der betroffenen Person nur auf diese Weise wahrgenommen wer- den, sollte die KESB gestützt auf Artikel 445 und 448 ZGB eine vorsorgliche Massnahme erlassen und von der Bank die entsprechenden Auskünfte verlangen können.154
− Es sollte klargestellt werden, dass die Verfahrensvorschriften von Artikel 443 ff. ZGB, ins-
besondere die Auskunftspflicht, in sämtlichen Belangen der Aufsicht der KESB zur An- wendung gelangen würden. Dies sei insofern wichtig, da die Banken hier im Konflikt mit dem Bankkundengeheimnis stünden.155
Zu Absatz 4 gab es folgende Bemerkungen:
− Auch hier sei unklar, welche Versicherungen gemeint seien, insbesondere ob auch die
Krankenkassen, die Lebensversicherungen und die Sozialversicherungen enthalten seien.156
− Die KESB erlasse keine Verfügung zur Einholung von Auszügen und Auskünften, son-
dern tue dies mittels eines einfachen Schreibens. Das sei entsprechend klarzustellen.157
− Die bisherige Kritik der Lehre an Artikel 10 Absatz 3 VBVV, wonach es dafür keine
Rechtsgrundlage gebe und die Bestimmung nicht geeignet sei, eine Entbindung vom Bankgeheimnis zu schaffen, gelte weiterhin auch für diesen Absatz. Eine formelle Verfü- gung der KESB löse dieses Problem nicht.158
4.14 Artikel 13
Ein Kanton hat angemerkt, dass die KESB keine Musterformulare oder Standardverträge zur Verfügung stelle. In der Praxis stelle die jeweilige Bank oder der Vermögensverwalter den Vermögensverwaltungsvertrag bereit. Der Passus sei entsprechend anzupassen.159
4.15 Artikel 14
Keine Bemerkungen
4.16 Artikel 15
Ausgehend von einer Berichtsdauer von (grundsätzlich) zwei Jahren sei die maximale Anpas- sungsfrist auf drei Jahre zu verlängern.160 Bei einer Frist von maximal zwei Jahren bleibe für die innerhalb der Berichterstattung vorzunehmende Überprüfung sonst nicht mehr genügend
153 ZH, S. 5.
154 VSKB, S. 6 f.
155 VSKB, S. 6 f.
156 GL, S. 2.
157 FR, S. 1; ZG, S. 5.
158 VS, S. 2.
159 ZG, S. 5. 22/27
160 AG, S. 2; JU, S. 2; ZH, S. 5.