Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/69: Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) · 27 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV)
die Analyse des Vermögens der betroffenen Person mitteilen müsse. Es sei nicht erfor- derlich, dass die Banken Zugang zu den persönlichen Daten der betroffenen Person und zu allen Entscheidungen im Zusammenhang mit den Verwaltungshandlungen hätten.146
4.13 Artikel 12
Die Absätze 1 und 2 gaben keinen Anlass zu Bemerkungen.
Zu Absatz 3 gab es folgende Bemerkungen:
− Es sei unklar, welche Versicherungen gemeint seien, insbesondere ob auch die Kranken-
kassen, die Lebensversicherungen und die Sozialversicherungen enthalten seien. Unklar sei ausserdem, in welchen Fällen es einer "schriftlichen Verfügung" bedürfe. Artikel 448 Absatz 1 ZGB bestimme bloss eine Mitwirkungspflicht der am Verfahren beteiligten Per- sonen und Dritten.147
− Es sei stossend, dass die KESB verpflichtet werde, den Weg über die Mandatsträgerin
oder den Mandatsträger zu gehen.148 Es sei der KESB zu überlassen, wann sie Informati- onen von der Bank und wann direkt bei der Mandatsträgerin oder beim Mandatsträger einhole.149 Die bisherige Formulierung gemäss Artikel 10 Absatz 3 VBVV sei hier (mit ent- sprechender Anpassung) vorzuziehen.150
− Mit der vorgeschlagenen Formulierung sei zu befürchten, dass Behörden Konto- und De-
potauszüge in jedem Fall von der Mandatsträgerin einholen würden, was aber nicht dem Sinn der Norm entspreche. Bei einer Befreiung von der Rechnungspflicht gemäss Arti- kel 420 ZGB seien nämlich weder von der Mandatsträgerin noch von den Banken und Versicherungen direkt Einkünfte einzuholen. Auch in den Fällen, wo die Mandatsträgerin nicht oder nur teilweise von der Rechnungslegung entbunden sei, sei es nicht im Inte- resse der betroffenen Person, wenn die Mandatsträgerin im Vorhinein gegenüber den Banken den Verzicht auf das Bankgeheimnis erkläre. Dieser Verzicht soll daher auch nur ausnahmsweise von den KESB gefordert werden können. Die Bestimmung sollte deshalb in eine Kann-Bestimmung umformuliert werden, um sie mit Artikel 420 ZGB in Einklang zu bringen.151
− Unter gewissen Umständen müsse eine direkte Anfrage der KESB bei Banken und Versi-
cherungen möglich sein (beispielsweise bei dolosem Verhalten der Beistandsperson). Es sei deshalb eine Streichung von Absatz 3 in Betracht zu ziehen oder zumindest die For- mulierungen der Absätze 3 und 4 zu überdenken.152
− Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine anfechtbare Verfügung für die Auskunft not-
wendig sein soll, und es stelle sich die Frage, wer gegen eine solche Verfügung Be- schwerde führen sollte. Die Zusammenarbeit bzw. der Informationsaustausch zwischen
146 VD, S. 7.
147 GL, S. 2.
148 KESB, Toggenburg, S. 1; KESB Werdenberg, S. 1.
149 TG, S. 2.
150 TG, S. 2; KESB, Toggenburg, S. 1; KESB Werdenberg, S. 1.
151 insieme, S. 2. 21/27
152 GR, S. 3.