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Vernehmlassung 2019/69: Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) · 27 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV)

von Vermögenswerten für solche Anlagen entschieden werde. Die Umsetzung dieser Be- stimmung würde somit einen erheblichen administrativen Mehraufwand nach sich ziehen, ohne zu zusätzlicher Sicherheit oder Klarheit zu führen.124 Die Entscheidung, ob Vermö- gen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 oder 3 vorhanden ist, müsse klar von der Genehmi- gung nach Artikel 11 Absatz 3 und 4 abgegrenzt werden.125

− Buchstabe c: Die Regelung, wonach die KESB zu entscheiden habe, über welche Vermö-

genswerte die betroffene Person selber verfügen dürfe, sei nicht erforderlich und wider- spreche Artikel 395 ZGB, wonach die KESB (nur) die Vermögenswerte bestimme, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet würden. Sofern die KESB der betroffe- nen Person nicht die Handlungsfähigkeit entziehe, diese beschränke oder den Zugriff auf Vermögenswerte einschränke, bleibe die betroffene Person handlungsfähig und könne über sämtliche Vermögenswerte verfügen.126 Auf die betreffende Regelung sei deshalb zu verzichten.127 Der entsprechende Entscheid ergebe sich bereits aus dem Anordnungsbe- schluss, und ein sogenanntes Taschengeldkonto könne der Beistand eigenständig und ohne Mitwirkung der KESB einrichten.128

− Absatz 2 Buchstabe d: Die Ausführungen zu den Buchstaben b und c betreffen auch

Fälle, bei denen die KESB dem Mandatsträger allein oder dem Kunden den Zugang zu einem Schrankfach einräumt. Auch hier soll die Bank nicht mehr prüfen müssen, ob eine Genehmigung nach ZGB 416 erforderlich oder die Urteilsfähigkeit des Kunden gegeben ist. Insofern ist der Erläuterungsbericht zu ergänzen.129

Zu Absatz 3 gab es folgende Rückmeldungen:

− Der Bewilligungsvorbehalt („ob Anlagen nach Art. 9 Abs. 1 ihrer Bewilligung bedürfen

oder nicht“) habe keinen erkennbaren Konnex zum Titel der Bestimmung und gehöre the- matisch wohl eher zu Artikel 9.130

− Es sei unklar, nach welchen Kriterien die KESB beurteilen solle, ob Anlagen gemäss Arti-

kel 9 Absatz 1 ihrer Bewilligung bedürfen oder nicht.131 Es werde auch deswegen eine er- hebliche Rechtsunsicherheit geschaffen, weil die Bestimmung auch davon ausgehe, dass die KESB ausnahmslos in allen Fällen einen Entscheid getroffen hat, ob die Anlagen nun einer Bewilligung bedürfen oder nicht. In der Praxis wird aber in etlichen Fällen (noch)

kein Entscheid vorliegen.132

− Unklar sei auch das Verhältnis zwischen den verschiedenen Arten der behördlichen Ge-

nehmigung (Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 4), und es wurde die Frage aufgeworfen, ob absicht- lich der Begriff "Bewilligung" verwendet werde oder ob dieser als Synonym für die "Zu- stimmung" nach Artikel 416 ZGB zu verstehen sei. Unklar sei ausserdem, wie die diesbe- züglichen "Bewilligungen" aussehen sollten. (Ähnlich wie die "Zustimmungen" nach Artikel

124 ZH, S. 4.

125 VD, S. 6.

126 SG, S. 1 f.; ZH, S. 4.; VSKB, S. 6.

127 ZG, S. 4 f.; ZH, S. 4.

128 AG, S. 2; ZG, S. 4 f.; ZH, S. 4.

129 VSKB, S. 6.

130 TG, S. 2.

131 GL, S. 2. 18/27

132 BL, S. 2.