Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/69: Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) · 27 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 9Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV)

− Die Lebensversicherungen und Leibrentenversicherungen seien auch bei dieser Bestim-

mung zuzulassen, da sie ja häufig gar nicht aufgelöst werden könnten.51

− In die Aufzählung aufzunehmen seien auch Anleihen ausländischer Gebietskörperschaf-

ten, da diese eine sinnvolle Anlage darstellen könnten.52

− Buchstabe a: Der Verweis zum Einlegerschutz gemäss Artikel 37a ff. Bankengesetz

(BankG) sei entsprechend dem geltenden Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b VBVV bzw. der dort vorgegebene Höchstbetrag von CHF 100'000.00 sei ausdrücklich in der Verordnung zu erwähnen. Dies würde der Klarheit und der konsequenten Beachtung des Einleger- schutzes durch die Beiständinnen und Beistände dienen.53

− Buchstabe a: Der im französischen Text verwendete Begriff «déposant» liesse Zweifel da-

ran aufkommen, ob es sich um die geschützte Person oder den Mandatsträger handle.54

− Buchstabe a: Da nicht alle ausländischen Banken über einen Einlegerschutz verfügten,

sei eine Beschränkung auf Banken in der Schweiz vorzusehen.55

− Buchstabe b: Da die Sicherheit der Anleihen sehr unterschiedlich sein könne, sei es nicht

verständlich, weshalb Anleihen von Kantonen und Gemeinden privilegiert werden sollten. Vielmehr sollte an die Bewertung durch FINMA-anerkannte Ratingagenturen angeknüpft und eine Mindestbonität (mind. "AA") festgelegt werden.56

− Buchstabe c: Die Beschränkung auf börsengehandelte Fonds sei zu einschränkend, auch

im Hinblick auf zukünftige Entwicklungen auf dem Wertschriftenmarkt. Entscheidend sei die Unterstellung unter das KAG, denn es gäbe heute bereits Fonds, die nicht börsenge- handelt sind, jedoch dem KAG unterständen. Deshalb sei nicht ersichtlich, weshalb eine Einschränkung auf börsengehandelte Fonds stattfinden sollte,57 die Zulässigkeit sei zu er- weitern auf aktiv verwaltete Fonds.58

− Buchstabe c: Die explizite Nennung der Indexfonds erscheine unnötig und sei deshalb zu

streichen.59

− Buchstabe c: Vor dem Hintergrund des Zieles, den Schutz des Vermögens der Betroffe-

nen und der Verhinderung von unnötigen Risiken bei der Anlage der Vermögen werde die Möglichkeit der Vermögensanlage in börsengehandelte Fonds und Indexfonds als zu risi- koreich erachtet. Die Bestimmung sei deshalb zu streichen.60

− Buchstabe d: Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Obligationen von Unternehmen, die

eine Mehrheitsbeteiligung von Bund, Kantonen oder Gemeinden haben, sicherer sein sollten als die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a genannten Obligationen. Obligationen mit

51 VSV, S. 9 ff.

52 VSV, S. 9 ff.

53 BE, S. 2.

54 GE, S. 2.

55 VSKB, S. 3.

56 ZG, S. 2 f.

57 ZG, S. 2 f.

58 VSKB, S. 3 f.

59 ZG, S. 2 f. 9/27

60 SP, S. 2.