Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/69: Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) · 27 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV)

− Absatz 2 Buchstabe b: Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Anteil ausländischer Un-

ternehmen nur bei Obligationenfonds, nicht aber bei Aktien- und Indexfonds sowie ge- mischten Anlagefonds auf 50% eingeschränkt werde. Diese Beschränkung sollte deshalb auf sämtliche Buchstaben gemäss Absatz 2 Anwendung finden.106

− Absatz 2 Buchstabe b: Auf eine Begrenzung von Titeln von ausländischen Unternehmen

sei zu verzichten, weshalb dieser Passus zu streichen sei. Diese Begrenzung bringe keine zusätzliche Sicherheit und erschwere unnötig die Umsetzung. Wichtig sei die Ratin- güberwachung.107

− Absatz 2 Buchstabe c: Gerade in Zeiten mit tiefem Zinsniveau bildeten Anlagen in Immo-

bilienfonds eine gute Alternative und Diversifikationsmöglichkeit. Der Anteil von nur 10% sei zu tief. Der zulässige Immobilienfondsanteil sei auf 20% zu erhöhen.108 Die vorgese- hene Obergrenze könne auch deswegen zu Schwierigkeiten führen, weil im Kanton Waadt Immobilien zu ihrem Steuerwert und nicht zum Marktwert bewertet würden und deshalb zur Berechnung des fairen Marktwerts auf Immobilienbewertungen zurückgegrif- fen werden müsste, was das Verfahren komplizieren könnte. Um eine solche Komplika- tion und die damit verbundenen Kosten zu vermeiden, wäre es ratsam, die Gebäude wei- terhin zu ihrem Steuerwert in das Inventar aufzunehmen und ihren Marktwert nur dann zu berechnen, wenn sie in den Anwendungsbereich von Artikel 9 Absatz 2 fallen. Sollte die im erläuternden Bericht vorgesehene Bewertungsmethode angenommen werden, hätte dies wichtige Konsequenzen für die zugelassenen Vertreter, insbesondere im Hinblick auf die Verwaltung des Schutzmandats. Das Vermögen der betreffenden Person wird also eindeutig von den Kosten für den Bericht des Vermögensgutachters beeinflusst.109

Schliesslich wurde von verschiedener Seite die Aufnahme weiterer Anlagen in die Aufzählung gefordert:

− Absatz 1: Ergänzend seien Fremdwährungen (ohne Absicherung) bis zu einer bestimm-

ten Höchstgrenze von 10% zuzulassen, da sie in der Praxis eine wichtige Rolle spielten. Ein geringer Fremdwährungsanteil könne das Portfoliorisiko senken. Die meisten Stan- dardprodukte, welche für äquivalente Anlageprofile wie Artikel 9 Absatz 1 und 2 auf dem Markt angeboten würden, beinhalteten daher einen gewissen, nicht abgesicherten,

Fremdwährungsanteil und es sei wichtig, dass Artikel den Marktverhältnissen entspre- chend formuliert werde. Nur so könne sich ein breiter Markt mit verschiedenen Angeboten entwickeln, der auch auf der Kostenseite für die betroffenen Personen interessant sei.110

− Absatz 2: Zusätzlich seien Anlagen in Fremdwährungen (ohne Absicherung) zuzulas-

sen.111

4.11 Artikel 10

Ein Kanton hat die Frage aufgeworfen, wie lange "der gewöhnliche Lebensunterhalt" gemäss Absatz 3 sichergestellt sein müsse.112

106 GR, S. 2.

107 ZG, S. 4.

108 ZG, S. 4.

109 VD, S. 4.

110 ZG, S. 4.

111 ZG, S. 4. 15/27

112 GL, S. 1.