Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/69: Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) · 27 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV)
werde so präziser5 und praxistauglicher.6 Zudem würden verschiedene Ungleichbehandlun- gen beseitigt.7
Von den drei politischen Parteien, die sich zum Vorentwurf geäussert haben, unterstützen zwei den Vorentwurf,8 es handle sich um eine taugliche und gut durchdachte Lösung, um bei der entsprechenden Vermögensverwaltung für alle Beteiligten die nötige Rechtssicherheit herzustellen und wirksam das Vermögen der betroffenen zu schützen.9 Eine politische Partei lehnt die Revision ab.10 Es müsse stattdessen das gesamte KESB-Regime dahingehend an- gepasst werden, dass regelmässig ungeeignete KESB-Mitarbeitende in Zukunft nicht mehr willkürliche und mit praktisch uneingeschränkter Macht über Menschen und deren Vermö- genswerte verfügen könnten.11
Auch die überwiegende Mehrheit der Organisationen, die zum Vorentwurf Stellung genom- men haben, unterstützen die Revision zumindest im Grundsatz,12 wobei die Stellungnahmen zahlreiche Verbesserungsvorschläge zu den einzelnen Bestimmungen enthalten.
4 Bemerkungen zu Einzelfragen und zu den einzelnen Artikeln
4.1 Generelle Bemerkungen
Von verschiedener Seite her beanstandet wurde, dass bei den Artikeln 1–4 VE-VBVV im Ver- gleich zur geltenden Verordnung Anpassungen bei der Artikel-Nummerierung vorgenommen worden seien. Dies würde zu einem Verlust der Anschlussfähigkeit der neuen Verordnung an die bisherige Praxis führen.13
Ausserdem wurde festgestellt, dass die Verweise auf Artikel 5 Absatz 1 des Kollektivanlage- gesetzes (KAG) mit der Aufhebung dieser Bestimmung per 1. Januar 2020 ins Leere laufen und deshalb neu auf Artikel 10 Absatz 3 KAG zu verweisen sei.14 Auch die per 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und Finanzinstitutsgesetz (FINIG) seien bei der Revisionsvorlage nicht berücksichtigt worden.15 Die revidierte Verord- nung habe deshalb vorzusehen, dass nur Anlagen in kollektive Kapitalanlagen getätigt wer- den dürften, die nach dem KAG allen Anlegern, also auch Privatkunden, offenstehen würden. Zudem seien die betroffenen Personen ungeachtet ihres Gesamtvermögens stets als Privat- kunden im Sinne von Artikel 4 FIDLEG zu qualifizieren.16
4.2 Artikel 1
Von einem Kanton wurde verlangt, es sei in der Verordnung ausdrücklich festzuhalten, dass die VBVV nicht auf Geschäfte anwendbar sein solle, die im Rahmen eines Vorsorgeauftrags
5 AG, S. 1; NE, S. 1; SH, S. 1; VS, S. 1; ZG, S. 1.
6 AG, S. 1; BL, S. 1; BS, S. 1; SO, S. 1.
7 NE, S. 1.
8 FDP, S. 1; SP, S. 1.
9 SP, S. 1.
10 SVP, S. 1.
11 SVP, S. 1.
12 economiesuisse, S. 1; insieme, S. 1; KESB Toggenburg, S. 1; KESB Werdenberg, S. 1; SVBB, S. 2; SVV, S. 1; SwissBanking, S. 1.
13 BS, S. 1 f.; FDP, S. 1; economiesuisse, S. 2; KOKES, S. 1; SwissBanking, S. 2; Uni GE, S. 1; VSV, S. 1 f.
14 SwissBanking, Nachtrag, S. 1 f.; VSKB, S. 3.
15 VSV, S. 2; VSKB, S. 4 f. 4/27
16 VSV, S. 16.