Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/69: Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) · 27 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV)
− Der zweite Satz von Absatz 1 sei zu streichen, da es nicht sinnvoll sei, einen Vertrag der
vorherigen Genehmigung durch die KESB zu unterwerfen, wenn er nicht ausgehandelt werden kann. Zudem bestünden ausreichende andere Schutzmassnahmen (Art. 11 Abs. 2 bis 4 und Art. 13 Abs. 2 VBVV).118
Zu Absatz 2 gab es folgende Rückmeldungen grundsätzlicher Art:
− Es sei unklar, wie die Formulierung zu verstehen sei, dass die KESB alternativ zum An-
trag des Mandatsträgers von Amtes wegen entscheiden soll und welche Zielsetzung mit den Buchstaben a–d verfolgt werde. Der Spielraum erscheine sehr gross, der Nutzen sei jedoch unklar.119
− Es müsse klargestellt werden, dass für Verfügungen über das Vermögen (Kontosaldierun-
gen und Überweisungen usw.) sowie für Anlagen gemäss Artikel 8 VE-VBVV keine Bewil- ligung der KESB erforderlich ist und eine solche gemäss VBVV auch nicht vorgesehen sei bzw. werden könne.120
− Die Entscheidung, „ob Vermögenswerte im Sinne von Art. 9 Abs. 1 oder 3 zur Verfügung
stehen“ (lit. a), „über welche Vermögenswerte die betroffene Person selber verfügen darf“ (lit. c) oder „über das Recht auf Zugang zu Schrankfächern“ (lit. d), würden nicht zum Titel der Bestimmung passen.121
− Im Kanton Waadt prüfe die KESB die wirtschaftliche Situation der betroffenen Person bei
der Entgegennahme des Inventars und des Budgets zu Beginn oder bei der Rechnungs- prüfung und lege dann fest, was mit den einzelnen Vermögenswerten zu tun sei. Die KESB treffe in diesem Stadium keine Entscheidung, sondern fordere den Beistand bei Bedarf auf, das Vermögen an die Bestimmungen der VBVV anzupassen. Dieses System funktioniere sehr gut. Es wäre sinnvoll, wenn es weitergeführt werden könnte. Deshalb sollte die bestehende Formulierung (franz.: «définit» statt «decide») beibehalten wer- den.122
− Absatz 2: Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2 würden die Beteiligung der betroffe-
nen Personen an der Verwaltung ihres eigenen Vermögens nicht berücksichtigen. Zudem handle es sich um eine Diskriminierung aufgrund einer geistigen oder psychischen Behin- derung im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 BV und Artikel 2 und 5 BRK.123
Zu den Absatz 2 Buchstaben a–d gab es folgende Rückmeldungen:
− Buchstabe a: Da sich die Bestimmung auf den Vertrag über die Anlage, Aufbewahrung
und Verwaltung von Vermögenswerten beziehe, würde dies bedeuten, dass bei jeder Ge- nehmigung eines Anlagevorschlags auch ein neuer Vertrag erstellt und genehmigt wer- den müsste. Sodann stelle sich die Frage, ob eine Vermögensausscheidung überhaupt erfolgen könne, bevor Anlagen nach Artikel 9 Absatz 1 oder 3 VE-VBVV genehmigt wor- den seien, da gerade erst im Rahmen solcher Anlagevorschläge über das Ausscheiden
118 VD, S. 5.
119 GL, S. 2.
120 BS, S. 2 f.
121 TG, S. 2.
122 VD, S. 5. 17/27
123 Inclusion Handicap, S. 2 f.