Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/69: Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) · 27 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 23Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV)

Zeit für die Anpassung.161 Bei einem Zeitraum von drei Jahren werden alle betroffenen Dos- siers vor der KESB vorbeigegangen sein und könnten so im Rahmen der ordentlichen Be- richtsprüfung erfolgen und es müsste nicht ein separates Verfahren während einer laufenden Berichtsperiode durchgeführt werden.162

Bei einem Inkrafttreten per 1. Januar sei ausserdem zu berücksichtigen, dass der zu strei- chende Artikel 10 Absatz 4 VBVV (unaufgeforderte jährliche Übermittlung aller Konto-, Depot- und Versicherungsauszüge der betroffenen Personen durch Banken und Versicherungen) in der Übergangsbestimmung einen Tag vor dem Inkrafttreten der übrigen neuen VBVV-Bestim- mungen ausser Kraft gesetzt werde. So könne verhindert werden, dass per Ende Jahr, kurz vor Inkrafttreten der VBVV, die zu Recht abzuschaffende Pflicht der Banken und Versicherun- gen nicht unnötigerweise noch einmal zur Anwendung gelange.163

Ausserdem wurde verlangt, die Bestimmung um die Verträge nach Artikel 11 Absatz 1 zu er- gänzen, da andernfalls die zahlreichen bestehenden Verträge mit Inkrafttreten der revidierten VBVV ausser Kraft gesetzt würden.164

Da mit der Revision Änderungen einhergehen, die Anpassungen von Weisungen und Richtli- nien bedürfen, wäre zu begrüssen, wenn zwischen der Verabschiedung durch den Bundesrat und dem Inkrafttreten ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Verfügung gestellt würde.165

4.17 Artikel 16

Keine Bemerkungen

4.18 Aufnahme zusätzlicher Punkte in die VBVV

Ein Kanton hat es bedauert, dass die folgenden Punkte nicht in der neuen Verordnung Ein- gang gefunden hätten:

− Die laufenden Bedürfnisse der betroffenen Person sowie eine Präzisierung der Dauer, die

für die Deckung der laufenden Bedürfnisse eingehalten werden müsse;

− Die vorhersehbaren ausserordentlichen Ausgaben, die zu berücksichtigen sind;

− Die Berücksichtigung der persönlichen Situation der betroffenen Person, die besondere

Anlagen ermöglicht;

− Die besonders günstige finanzielle Situation der betroffenen Person.166

Eine Partei stellt fest, dass trotz der vorgenommenen Totalrevision eine zentrale Problematik völlig vernachlässigt werde, nämlich die in der Praxis regelmässig anspruchsvolle Verwaltung und Liquidierung von Grundstücken, die aber unbedingt berücksichtigt werden müsse. Hier- bei sollte eine langfristige Bedarfsprognose vorgenommen werden, und ausserdem das Marktumfeld sowie die jeweiligen verzinsten Ertragswerte berücksichtigt werden. Es müsse

161 AG, S. 2.

162 JU, S. 2; ZH, S. 5.

163 BS, S. 4; SwissBanking, S. 4.

164 BS, S. 3 f.; ZH, S. 5; KOKES, S. 3.

165 KOKES, S. 3; SwissBanking, S. 5. 23/27

166 JU, S. 1 f.