Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/76: Pa.Iv. Angemessene Bezüge und Stopp der Lohnexzesse bei den Bundes- und bundesnahen Unternehmen · 25 Seiten

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generis) ist eine allfällige Korrektur auf den Beginn der neuen Amtsdauer vorzunehmen.

3.9 Bundesgesetz über die Organisation der Schweizerischen Post (POG)

Art. 9 Anstellungsverhältnisse

Abs. 4

Mit Artikel 9a wird eine neue Bestimmung geschaffen, in welchem das Entgelt und weiteren Vertragsbedingungen des obersten Kaders, des in vergleichbarer Höhe entlöhnten Personals und der Mitglieder des Verwaltungsrates geregelt werden. Artikel 9 Absatz 4, der sich bisher auf diesen Personenkreis bezog, kann daher aufgehoben und inhaltlich in Artikel 9a verschoben werden.

Art. 9a (neu) Entgelt und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und

der Mitglieder des Verwaltungsrates

Abs. 1

Es wird das höchste individuell zulässige Entgelt (Höchstgrenze möglicher jährlicher geldwerter Leistungen) festgelegt. Welche Elemente das Entgelt umfasst, ist aus Artikel 6a Absatz 1terBPG ersichtlich.

In Analogie zum Entgelt der Mitglieder des Bundesrates (inkl. Ruhegehalt) wird der Betrag auf eine Million Franken festgelegt. Laut Kaderlohnreporting über das Berichtsjahr 2018 betrug die höchste bei der Post AG ausbezahlte Entschädigung CHF 1'279’122.

Da der gesetzlich verankerte Höchstbetrag indexiert wird, ist anzugeben, auf welchen Stand des LIK oder eines anderen Indexes sich der Betrag bezieht. Der Höchstbetrag wird indexiert, damit über die Jahre keine Entwertung stattfindet. Daraus erwächst kein Anspruch auf eine jährliche Anpassung des individuellen, effektiv ausbezahlten Entgelts an die Teuerung.

Abs. 2

Der Bundesrat ist nach Artikel 6a Abs. 6 BPG verpflichtet, die in Artikel 6a Absätze 1bis– 4bisBPG festgelegten Grundsätze bei den von ihm kapital- und stimmenmässig beherrschten privatrechtlichen Unternehmen sinngemäss umzusetzen. Die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 6a BPG – der Artikel umfasst neu auch das Verbot von Abgangsentschädigungen – bedarf daher bei Unternehmen, die nicht dem BPG unterstehen, weiterhin eines Verweises im Spezialgesetz. Bei der konkreten Lohnfestsetzung sind die in Artikel 6a BPG definierten Kriterien zu beachten.

Abs. 3

Wie bereits bisher gelten die Grundsätze nach Artikel 6a Absätze 1bis-6bisBPG sinngemäss auch bei Tochtergesellschaften mit Sitz in der Schweiz, welche die Post AG kapital- und stimmenmässig beherrscht. Neu ist hingegen, dass der Gesetzgeber dies im POG selbst so festlegt und nicht mehr dem Bundesrat den Auftrag erteilt,