Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/76: Pa.Iv. Angemessene Bezüge und Stopp der Lohnexzesse bei den Bundes- und bundesnahen Unternehmen · 25 Seiten
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Million Franken werde zudem ein völlig falsches Signal gesendet, liegen doch heute die obersten Entgelte in den meisten Betrieben weit unter diesem Betrag (vgl. Kaderlohnreporting). Wenn schon müsste für jeden Betrieb einzeln eine adäquate Obergrenze festgelegt werden. Aber hier zeige es sich, dass der Gesetzgeber an seine Grenzen stösst. Deshalb sei diese Aufgabe dem Bundesrat bzw. den einzelnen Betrieben zu überlassen.
2.2 Regelung für die Abgangsentschädigungen der Kader
Mit dieser Vorlage wird auch die parlamentarische Initiative 18.428 betreffend Abgangsentschädigungen an Topkader umgesetzt. In Artikel 6a Absatz 1quinquiesund Artikel 19 Absatz 4 BPG wird neu festgehalten, dass mit Kaderpersonen keine Abgangsentschädigungen vereinbart oder an sie ausgerichtet werden dürfen. Dies entspricht den Regelungen in der VegüV, welche im Zuge der Aktienrechtsrevision (Geschäfts-Nr. 16.077) ins Obligationenrecht überführt wird. Kader von bundesnahen Unternehmen und Anstalten sollen nicht bessergestellt sein als Kader in privatrechtlichen Betrieben. In der Bundesverwaltung und den bundesnahen Unternehmen und Anstalten werden gesamthaft durchschnittlich ca. 1 Mio. Franken pro Jahr an Abgangsentschädigungen ausgerichtet (vgl. Kapitel 4.1).
2.3 Übergangsbestimmungen
Es besteht seitens der Verwaltung keine Kenntnis über den Inhalt der einzelnen Arbeits- bzw. Mandatsverträge mit den obersten Kader und den Mitgliedern der obersten Leitungsorgane (Abmachungen betr. Entgelt und allfälliger Abgangsentschädigungen). Daher werden in der vorliegenden Vorlage Übergangsbestimmungen vorgeschlagen. Es wird zu prüfen sein, ob diese in jedem Fall notwendig sind.
3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Es werden folgende Gesetze geändert: Im BPG wird die Kompetenz des Bundesrates festgehalten, für die einzelnen Anstalten und Unternehmen das höchste individuell zulässige Entgelt zu definieren und durchzusetzen. Neu werden zudem die Bestandteile des Entgelts sowie die Kriterien zur Festlegung desselben auf Gesetzesstufe im BPG definiert. Schliesslich wird im BPG neu auch ein Verbot von Abgangsentschädigungen für Kader festgehalten.
Für die grösseren Bundesbetriebe soll jedoch nicht der Bundesrat das höchste jährlich zulässige Entgelt festlegen können, sondern der Gesetzgeber. Diese Obergrenze ist in folgenden Spezialgesetzen festzuhalten: Im Bundesgesetz über die Organisation der Schweizerischen Post, im Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen, im Bundesgesetz über die Rüstungsunternehmen des Bundes für die RUAG, im Bundesgesetz über die Luftfahrt für die Skyguide, im Bundesgesetz über die Unfallversicherung für die SUVA, im Bundesgesetz über Radio und Fernsehen für die SRG SSR und im Bundesgesetz über die Organisation der Telekommunikations-