Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/76: Pa.Iv. Angemessene Bezüge und Stopp der Lohnexzesse bei den Bundes- und bundesnahen Unternehmen · 25 Seiten

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In vielen Fällen wird die Festlegung des höchsten Entgelts bereits heute durch den Bundesrat vorgenommen: Bei den Anstalten legt der Bundesrat die Honorarhöhe und die Nebenleistungen mit der Wahl der Mitglieder des obersten Leitungsorgans im Bundesratsbeschluss fest3. Zudem genehmigt er bei diesen Einheiten4 die Personalreglemente, in denen der Höchstlohn für die Geschäftsleitung festgelegt ist.

Eine Minderheit (Piller Carrard, Addor, Barrile, Glättli, Marra, Marti Samira, Masshardt) möchte auch hier eine Obergrenze für das Entgelt festlegen. Der Bundesrat soll nur bis zu einer Obergrenze von einer Million Franken frei sein, das höchste jährlich individuell zulässige Entgelt in den einzelnen Unternehmungen festzulegen. Die Mehrheit der Kommission lehnt diesen Antrag ab. Es soll eine klare Kompetenzabgrenzung vorgenommen werden: Der Gesetzgeber legt die Obergrenze für die grösseren und wichtigeren Betriebe fest, der Bundesrat für die übrigen Betriebe. In diesen Betrieben liegen die obersten Entgelte zudem weit unter einer Million Franken.

Abs. 1ter(neu)

Nach geltender Regelung sind die Bestandteile des Entgelts, das an die Mitglieder der obersten Leitungsorgane ausgerichtet wird (Entlöhnung, Honorar und Nebenleistung), in der Kaderlohnverordnung geregelt (Art. 3-5 KdLV; SR 172.220.12). Mit der vorliegenden Revision werden die Bestandteile des Entgelts auf Gesetzesstufe gehoben. Damit wird eine einheitliche Definition des Entgelts gewährleistet.

In Anlehnung an den Bundesratsbeschluss vom 23. November 2016 zum Geschäft «Honorare und Löhne des obersten Kaders in den bundenahmen Unternehmen und Anstalten; Steuerungsmöglichkeiten» umfassen das Entgelt, je nachdem, welchem Organ eine Person angehört, sämtliche fixen und variablen Lohnanteile bzw. Honorare, Nebenleistungen, Leistungen an die berufliche Vorsorge sowie allfällige weitere Leistungen in Geld oder geldwerte Sachleistungen.

Als Nebenleistungen gelten alle Leistungen im Sinne der Artikel 5 und 9 Absatz 2 KdLV, insbesondere Spesen- und Repräsentationspauschalen, Beiträge an Sozial- und andere Versicherungen (z. B. Einlagen in die Pensionskasse zusätzlich zu den ordentlichen Arbeitgeberbeiträgen nach Vorsorgeplan), privater Gebrauch des Geschäftswagens, Abonnemente (öffentlicher Verkehr, Mobiltelefon usw.) und ähnliche Leistungen (vgl. BRB vom 23. November 2016).

Abs. 1quater(neu)

Die Kriterien zur Festlegung des Entgelts werden neu auf Gesetzesstufe definiert. Damit wird dem Legalitätsprinzip nachgelebt, wonach die wichtigen, anspruchsbegründenden Grundsätze auf Gesetzesstufe zu regeln sind. Die Kriterien werden grösstenteils aus Art. 7 KdLV übernommen. Darüber hinaus sollen die höchsten

3 Swissmedic, SNM, IGE, RAB, METAS, SIR, FINMA, ETH-Bereich, EHB, SERV, ENSI, Innosuisse, Compenswiss, SUVA; zudem bei Pro Helvetia (Stiftung), Schweiz Tourismus (öffentlich-rechtliche Körperschaft)

4 Gleiche Aufzählung wie vorige FN, aber ohne SUVA und RAB, dafür zusätzlich PUBLICA. Das Personal der Anstalten SUVA und RAB ist nach OR angestellt und deren Spezialgesetze sehen (anders als das Kulturförderungsgesetz für Pro Helvetia) keinen Genehmigungsvorbehalt des Bundesrates für das Personalreglement vor.