Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/76: Pa.Iv. Angemessene Bezüge und Stopp der Lohnexzesse bei den Bundes- und bundesnahen Unternehmen · 25 Seiten

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3.21 Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 9 Abs. 3 letzter Satz Anpassung Artikelverweis

Die Verweisanpassungen ergeben sich aus der Änderung von Artikel 6a BPG.

Art. 13 Abs. 2 Anpassung Artikelverweis

Die Verweisanpassungen ergeben sich aus der Änderung von Artikel 6a BPG.

4 Auswirkungen

4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Werden innerhalb der zentralen Bundesverwaltung keine Abgangsentschädigungen an Topkader mehr bezahlt, kann mit Einsparungen von ca. 0,6 Millionen Franken7 pro Jahr gerechnet werden. Die Umsetzung der Vorlage betreffend Höchstlöhnen bei den bundesnahen Unternehmen und Anstalten ergibt keine direkten finanziellen Auswirkungen auf die Ausgaben des Bundes.

Die gesetzlich festgelegten Höchstbeträge für das Entgelt und das Verbot von Abgangsentschädigungen an das Topkader8 können bei den bundesnahen Unternehmen und Anstalten zu geringfügigen Kostenveränderungen führen. Der Umfang der Kostenveränderung kann nicht beziffert werden. Die Festsetzung einer maximalen Entgeltgrenze kann auch Auswirkungen auf das gesamte Lohnsystem bzw. -gefüge in einer Unternehmung haben. Derartige Auswirkungen lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls nicht beziffern.

Die Durchsetzung der gesetzlichen Höchstentgelte bei den bundesnahen Unternehmen und Anstalten wird in der zentralen Bundesverwaltung insgesamt zu einem personellen Mehraufwand führen. Es kann jedoch nicht abgeschätzt werden, ob dieser Mehraufwand auch zu zusätzlichen Stellen führen wird.

5 Rechtliche Grundlagen

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die verfassungsrechtliche Grundlage für die Änderungen im BPG ergibt sich aus Artikel 173 Absatz 2 BV. Die verfassungsrechtliche Grundlage der weiteren Geset-

7 Dies entspricht dem Durchschnitt der von 2014 bis 2018 in den Lohnklassen 30-38 ausgerichteten Abgangsentschädigungen.

8 Gemäss den Angaben im Kaderlohnreporting werden bei den bundesnahen Unternehmen und Anstalten durchschnittlich ca. CHF 380'000 pro Jahr an Abgangsentschädigungen ausgerichtet (Durchschnitt 2014-2018).