Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/76: Pa.Iv. Angemessene Bezüge und Stopp der Lohnexzesse bei den Bundes- und bundesnahen Unternehmen · 25 Seiten

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kapital- und stimmenmässig beherrscht. Der Inhalt von Absatz 3bisist daher in die entsprechenden Statuten aufzunehmen.

Art. 60a (neu) Übergangsbestimmungen für die Änderung vom xxx

Altrechtliche Arbeitsverträge, welche Abgangsentschädigungen enthalten, sind innerhalb von einem Jahr an die neuen rechtlichen Vorgaben anzupassen. Bei den bestehenden Verwaltungsratsmandaten (Auftragsverhältnisse oder Verträge sui generis) ist eine allfällige Korrektur auf den Beginn der neuen Amtsdauer vorzunehmen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass im Moment das Tierseuchengesetze revidiert wird. Gemäss Revisionsauftrag des Bundesrates sollen die Beteiligung des Bundes an der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank, die eignerpolitischen Steuerungseckpunkte sowie die Übertragung des Betriebs an die Identitas AG gesetzlich geregelt werden. Zugleich soll bei dieser Gelegenheit das Tierseuchengesetz punktuell verbessert und aktualisiert werden. Der Bundesrat hat am 29. Mai 2019 die entsprechende Botschaft zur Änderung des Tierseuchengesetzes verabschiedet (vgl. dort v.a. Art. 7a).]

3.15 Bundesgesetz über die Rüstungsunternehmen des Bundes (BGRB)

Art. 1 Rüstungsunternehmen

Abs. 2bis(neu)

Es wird das höchste individuell zulässige Entgelt (Höchstgrenze möglicher jährlicher geldwerter Leistungen) festgelegt. Welche Elemente das Entgelt umfasst, ist aus Artikel 6a Absatz 1terBPG ersichtlich.

In Analogie zum Entgelt der Mitglieder des Bundesrates (inkl. Ruhegehalt) wird der Betrag auf eine Million Franken festgelegt. Laut Kaderlohnreporting über das Berichtsjahr 2018 betrug die höchste bei der RUAG AG ausbezahlte Entschädigung CHF 873’896.

Da der gesetzlich verankerte Höchstbetrag indexiert wird, ist anzugeben, auf welchen Stand des LIK oder eines anderen Indexes sich der Betrag bezieht. Der Höchstbetrag wird indexiert, damit über die Jahre keine Entwertung stattfindet. Daraus erwächst kein Anspruch auf eine jährliche Anpassung des individuellen, effektiv ausbezahlten Entgelts an die Teuerung.

Abs. 2ter(neu)

Der Bundesrat ist nach Artikel 6a Abs. 6 BPG verpflichtet, die in Artikel 6a Absätze 1bis– 4bisBPG festgelegten Grundsätze bei den von ihm kapital- und stimmenmässig beherrschten privatrechtlichen Unternehmen sinngemäss umzusetzen. Die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 6a BPG – der Artikel umfasst neu auch das Verbot von Abgangsentschädigungen – bedarf daher bei Unternehmen, die nicht dem BPG unterstehen, weiterhin eines Verweises im Spezialgesetz. Bei der konkreten Lohnfestsetzung sind die in Artikel 6a BPG definierten Kriterien zu beachten.