Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/76: Pa.Iv. Angemessene Bezüge und Stopp der Lohnexzesse bei den Bundes- und bundesnahen Unternehmen · 25 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht

Daraus erwächst kein Anspruch auf eine jährliche Anpassung des individuellen, effektiv ausbezahlten Entgelts an die Teuerung.

Abs. 2

Der Bundesrat ist nach Artikel 6a Abs. 12 BPG verpflichtet, die in Artikel 6a Absätze 2-10 BPG festgelegten Grundsätze bei den von ihm kapital- und stimmenmässig beherrschten privatrechtlichen Unternehmen sinngemäss umzusetzen. Die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 6a BPG – der Artikel umfasst neu auch das Verbot von Abgangsentschädigungen – bedarf daher bei Unternehmen, die nicht dem BPG unterstehen, weiterhin eines Verweises im Spezialgesetz. Bei der konkreten Lohnfestsetzung sind die in Artikel 6a BPG definierten Kriterien zu beachten.

Abs. 3

Die Kompetenz zur Reglementsgenehmigung stammt aus Artikel 63 Absatz 3.

Art. 64abis(neu) Sorgfalts- und Treuepflicht

Der bisherige Artikel 64a wird neu zum Artikel 64abis. Inhaltlich erfolgt keine Änderung.

Übergangsbestimmungen für die Änderung vom xxx

Altrechtliche Arbeitsverträge, welche ein höheres Entgelt als gemäss Artikel 64bis Absatz 1 vorsehen und/oder Abgangsentschädigungen enthalten, sind innerhalb von einem Jahr an die neuen rechtlichen Vorgaben anzupassen. Bei den bestehenden Verwaltungsratsmandaten (Auftragsverhältnisse oder Verträge sui generis) ist eine allfällige Korrektur auf den Beginn der neuen Amtsdauer vorzunehmen.

3.14 Tierseuchengesetz (TSG)

Art. 15a Zentrale Datenbank

Abs. 3bis

Der Bundesrat ist nach Art. 6a Abs. 6 BPG verpflichtet, die in Art. 6a Absätze 1bis- 4bisBPG festgelegten Grundsätze bei den von ihm beherrschten privatrechtlichen Unternehmen sinngemäss umzusetzen. Die Anwendung von Artikel 6a BPG – der Artikel umfasst neu auch das Verbot von Abgangsentschädigungen– bedarf daher bei Unternehmen, die nicht dem BPG unterstehen, eines Verweises im Spezialgesetz. Das Tierseuchengesetz (SR 916.40) enthält heute noch keinen derartigen Hinweis. Ohne die hier vorgeschlagene Gesetzesergänzung würde für die Identitas AG somit künftig auch das Abgangsentschädigungsverbot nach BPG nicht gelten, obwohl sie eine dezentrale Verwaltungseinheit ist und damit von der Pa.Iv. 18.428 erfasst wird. Bei der konkreten Lohnfestsetzung sind die in Artikel 6a BPG definierten Kriterien zu beachten.

Zudem gelten die Grundsätze nach Artikel 6a Absätze 1bis-6bisBPG sinngemäss auch bei Tochtergesellschaften mit Sitz in der Schweiz, welche die Identitas AG