Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/76: Pa.Iv. Angemessene Bezüge und Stopp der Lohnexzesse bei den Bundes- und bundesnahen Unternehmen · 25 Seiten

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Unabhängig davon, ob in einem Spezialgesetz eine Höchstentschädigungsgrenze vorgesehen ist oder nicht, ist das höchste individuell zulässige Entgelt unter Berücksichtigung der in den Spezialgesetzen vorgegebenen Obergrenze nach den in Artikel 6a Absatz 1terbis 1quaterBPG definierten Grundsätzen festzulegen. Für folgende Unternehmen wird im Spezialgesetz der Betrag des höchsten jährlich zulässigen Entgelts festgelegt: SBB AG, RUAG Holding AG, Skyguide AG, SUVA, SRG SSR, Swisscom AG und Post AG. Es sind dies die grösseren Unternehmen des Bundes.

Die Swisscom ist ein Sonderfall. Als börsenkotiertes Unternehmen ist sie bereits bisher explizit von der Anwendung von Artikel 6a BPG ausgenommen (Art. 6a Abs. 6 BPG). Daran ändert sich auch mit dieser Vorlage nichts .Die börsenkotierten Unternehmen unterstehen dem Aktienrecht und werden nach der Überführung der Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV; SR 221.331) ins Aktienrecht diesen strengen Bestimmungen vollumfänglich unterstehen. Für die Swisscom wird jedoch zusätzlich explizit das höchste jährlich zulässige Entgelt im Spezialgesetz festgeschrieben.

Unter den Begriff «Entgelt» fallen sämtliche fixen und variablen Lohnanteile, Honorare, Nebenleistungen, Leistungen an die berufliche Vorsorge sowie weitere Leistungen in Geld oder geldwerten Sachleistungen.

Das höchste jährlich individuell zulässige Entgelt darf bei den sieben erwähnten grösseren Unternehmen des Bundes maximal eine Million Franken betragen. Dies entspricht in etwa dem durchschnittlichen Entgelt an einen Bundesrat, wenn man das Ruhegehalt miteinberechnet. Bei dem Betrag von einer Million Franken handelt es sich um das maximal mögliche Entgelt. das effektiv ausbezahlte Entgelt kann natürlich auch darunterliegen. Bei der Festlegung des individuellen Entgelts ist aufgrund der Kriterien in Artikel 6a BPG darauf zu achten, in welchem Marktumfeld das Unternehmen tätig ist, welches unternehmerische Risiko besteht, wie gross das Unternehmen ist und wie angemessen die Entlöhnung des Kaders im Verhältnis zu den übrigen Löhnen im Unternehmen ist.

Indem die Vorlage in den Spezialgesetzen für sechs Unternehmen des Bundes Maximalentgelte vorsieht, geht sie über die von der SPK-SR in ihrer Kommissionsinitiative 17.433 vorgeschlagene Lösung hinaus. Dem von der SPK-SR vorgeschlagenen Lösungsansatz würde es entsprechen, wenn nur das BPG geändert wird, nicht jedoch die Spezialgesetze. Im BPG werden neu die Bestandteile des Entgelts sowie die Kriterien zur Festlegung desselben definiert und der Bundesrat erhält die Kompetenz bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben von Artikel 6a BPG die für die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes notwendigen Massnahmen zu ergreifen. Die Kompetenz zur Festlegung des höchsten jährlich individuell zulässigen Entgelts bleibt jedoch in allen Fällen beim Bundesrat, wenn die Spezialgesetze keine Höchstentschädigungen vorsehen.

Eine Minderheit der Kommission (Fluri, Campell, Humbel, Jauslin, Romano) beantragt, auf die Vorlage nicht einzutreten. Ihrer Ansicht nach ist es nicht am Gesetzgeber, die Obergrenze für Entgelte festzulegen. Durch die gesetzliche Verankerung einer identischen Obergrenze für alle Betriebe werde ein starres System geschaffen, welches den unterschiedlichen Bedürfnissen der einzelnen Betriebe in keiner Weise Rechnung trage. Durch die Festlegung einer gesetzlichen Obergrenze von einer