Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/76: Pa.Iv. Angemessene Bezüge und Stopp der Lohnexzesse bei den Bundes- und bundesnahen Unternehmen · 25 Seiten
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3.17 Bundesgesetz über Schweiz Tourismus
Art. 5 (neu)
Die sinngemässe Anwendung von Art. 6a BPG – der Artikel umfasst neu auch das Verbot von Abgangsentschädigungen – bedarf bei Unternehmen, die nicht dem BPG unterstehen, eines Verweises im Spezialgesetz. Das Bundesgesetz über Schweiz Tourismus (SR 935.21) enthält heute noch keinen derartigen Hinweis. Schweiz Tourismus hat bisher freiwillig beim Kaderlohnreporting mitgemacht.
Ohne die hier vorgeschlagene Gesetzesergänzung würde für Schweiz Tourismus somit künftig auch das Abgangsentschädigungsverbot nach BPG nicht gelten, obwohl sie eine dezentrale Verwaltungseinheit ist und damit von der Pa.Iv. 18.428 erfasst wird. Bei der konkreten Lohnfestsetzung sind die in Artikel 6a BPG definierten Kriterien zu beachten.
Art. 7 (neu) Übergangsbestimmungen für die Änderung vom xxx
Altrechtliche Arbeitsverträge, welche Abgangsentschädigungen enthalten, sind innerhalb von einem Jahr an die neuen rechtlichen Vorgaben anzupassen. Bei den bestehenden Verwaltungsratsmandaten (Auftragsverhältnisse oder Verträge sui generis) ist eine allfällige Korrektur auf den Beginn der neuen Amtsdauer vorzunehmen.
3.18 Bundesgesetz über das Eidgenössische Institut für Metrologie
Art. 7 zweiter Satz Anpassung Artikelverweis
Die Verweisanpassungen ergeben sich aus der Änderung von Artikel 6a BPG.
3.19 Exportrisikoversicherungsgesetz
Art. 24 Abs. 5 Anpassung Artikelverweis
Die Verweisanpassungen ergeben sich aus der Änderung von Artikel 6a BPG.
Art. 27 Abs. 3 Anpassung Artikelverweis
Die Verweisanpassungen ergeben sich aus der Änderung von Artikel 6a BPG.
3.20 Nationalbankgesetz
Art. 42 Abs. 2 Bst. j zweiter Satz Anpassung Artikelverweis
Die Verweisanpassungen ergeben sich aus der Änderung von Artikel 6a BPG.