Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/76: Pa.Iv. Angemessene Bezüge und Stopp der Lohnexzesse bei den Bundes- und bundesnahen Unternehmen · 25 Seiten
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indem neben der Revision von Artikel 6a BPG für spezifische Unternehmen im jeweiligen Spezialgesetz das höchste im Unternehmen zulässige Entgelt definiert wurde (sogenannte Mischvariante). Die SPK-NR sprach sich in der Beratung für die Mischvariante aus und definierte die Unternehmungen und Anstalten, für die in den entsprechenden Spezialgesetzen der Betrag des höchsten zulässigen Entgelts festgelegt werden soll. Für die übrigen Anstalten und Unternehmen sollte der Bundesrat im revidierten Artikel 6a BPG die Kompetenz erhalten, das höchste individuell zulässige Entgelt zu definieren.
Ebenfalls am 31. Januar 2019 hat die SPK-NR der parlamentarischen Initiative von Ständerat Thomas Minder (V, SH) «18.428 s Bundesbetriebe und bundesnahe Unternehmungen. Keine Abgangsentschädigung ans Topkader» mit 18 zu 5 Stimmen Folge gegeben. Die SPK des Ständerates hatte dieser Initiative mit 5 zu 3 Stimmen bei 4 Enthaltungen Folge gegeben. Die SPK des Nationalrates kam zur Auffassung, dass diese parlamentarische Initiative, die ebenfalls eine Änderung von Artikel 6a BPG bedingen würde, sinnvollerweise zusammen mit der Vorlage für eine Obergrenze der Löhne umgesetzt werden sollte.
Gestützt auf diese Entscheide hat das Sekretariat zusammen mit der Verwaltung die Vernehmlassungsvorlage ausgearbeitet. Dem Vorentwurf und dem dazugehörigen Bericht stimmte die Kommission am 8. November 2019 mit 14 zu 5 Stimmen zu. Die Vorlage wurde anschliessend vom 14. November 2019 bis zum 28. Februar 2020 in die Vernehmlassung geschickt.
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Regelung für die Bezüge der Kader
Mit dem vorliegenden Erlassentwurf wird die parlamentarische Initiative 16.438 umgesetzt, die angemessene Bezüge und den Stopp der Lohnexzesse der Geschäftsführungs- und Verwaltungsratsmitglieder von Bundes- und bundesnahen Unternehmen fordert. In ausgewählten Spezialgesetzen wird der Betrag des höchsten jährlich in den betreffenden Unternehmen zulässigen Entgelts festgelegt, das an das oberste Kader, das in vergleichbarer Höhe entlöhnte Personal oder die Mitglieder des Verwaltungsrates ausgerichtet werden darf. Ist die maximale Höhe des Entgelts nicht in einem Spezialgesetz vom Gesetzgeber definiert worden, obliegt es künftig dem Bundesrat, das höchste individuell zulässige Entgelt zu bestimmen (Art. 6a Abs. 1bis BPG), sei dies im Rahmen eines zu verabschiedenden Wahlantrages oder durch Genehmigung eines Personalreglementes mit einer Höchstentschädigungsgrenze.2
2 Konkret betrifft dies folgende Institutionen: Swissmedic, Schweizerisches Nationalmuseum (SNM), IGE, Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung (SIR), Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde (RAB), Eidg. Institut für Metrologie (METAS), FINMA, ETH-Bereich, PUBLICA, Eidg. Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB), Schweiz. Exportrisikoversicherung (SERV), ENSI, Pro Helvetia (Stiftung), Innosuisse und Compenswiss. Für Schweiz Tourismus (ST), die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit (SGH) und die Identitas AG gilt Artikel 6a BPG nur, sofern diese Bestimmung, wie in der Vorlage vorgeschlagen, neu in die jeweiligen Spezialgesetze aufgenommen wird (vgl. Ziff. 3 in fine, 3.14, 3.16 und 3.17).