Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/76: Pa.Iv. Angemessene Bezüge und Stopp der Lohnexzesse bei den Bundes- und bundesnahen Unternehmen · 25 Seiten

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verboten sein. Zudem wurde der Verweis auf das PUBLICA-Gesetz aktualisiert (heute besteht erst eine Verweisung in Form einer Fussnote auf die geänderte Rechtsgrundlage).

Abs. 1bis

Für die übrigen Mitglieder des ETH-Rates, welche in einem öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis stehen, werden Abgangsentschädigungen explizit verboten.

Art. 28 Schulleitung

Abs. 3, 5 und 6 (aufgehoben)

Die Bestimmungen, wonach für die Schulpräsidentin oder den Schulpräsidenten und die Direktorinnen und Direktoren der Forschungsanstalten Abgangsentschädigungen von bis zu einem Jahreslohn vorgesehen werden können, werden in Umsetzung der Pa.Iv. 18.428 aufgehoben; d. h. der gesetzliche Anspruch auf Abgangsentschädigung bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen entfällt.

Abs. 7

Die Verweisanpassungen ergeben sich aus der Änderung von Artikel 28 ETH-Gesetz.

3d. Abschnitt (neu) Übergangsbestimmungen für die Änderung vom xxx

Altrechtliche Arbeitsverträge, welche Abgangsentschädigungen enthalten, sind innerhalb von einem Jahr an die neuen rechtlichen Vorgaben anzupassen. Bei den bestehenden Verwaltungsratsmandaten (Auftragsverhältnisse oder Verträge sui generis) ist eine allfällige Korrektur auf den Beginn der neuen Amtsdauer vorzunehmen.

Derzeit läuft eine Revision des ETH-Gesetzes, die Anfang 2020 dem Parlament überwiesen werden soll. In dieser Revision soll Artikel 17 Absätze 1 und 1biszu Artikel 16b Absätze 1 und 2 werden und die Bestimmung soll eine neue Überschrift erhalten. Es besteht in Bezug auf diese Bestimmung somit Koordinationsbedarf zwischen den beiden laufenden ETH-Gesetzesrevisionen.

3.5 Kulturförderungsgesetz

Art. 34 Abs. 6 Anpassung Artikelverweis

Die Verweisanpassungen ergeben sich aus der Änderung von Artikel 6a BPG.

Art. 39 Abs. 3 Anpassung Artikelverweis

Die Verweisanpassungen ergeben sich aus der Änderung von Artikel 6a BPG.