Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/76: Pa.Iv. Angemessene Bezüge und Stopp der Lohnexzesse bei den Bundes- und bundesnahen Unternehmen · 25 Seiten

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Löhne in einem angemessenen Verhältnis zur Entlöhnung des übrigen Personals des Unternehmens stehen (Anliegen aus der Pa.Iv. SPK-SR 17.443).

Abs. 1quinquies(neu)

Absatz 1quinquiessetzt die parlamentarische Initiative 18.428 s Minder. Bundesbetriebe und bundesnahe Unternehmen. Keine Abgangsentschädigungen ans Topkader um. Dieser Absatz ist Artikel 20 der VegüV nachgebildet. Demnach sind Abgangsentschädigungen generell unzulässig, und dürfen weder vertraglich vereinbart oder statutarisch vorgesehen werden. Nicht als Abgangsentschädigungen gelten Vergütungen, die in Erfüllung des Arbeitsvertrages bzw. des Mandatsvertrages bis zur Beendigung der Vertragsverhältnisse geschuldet sind.

Die Umsetzung der parlamentarischen Initiative 18.428 bedingt zudem eine Ergänzung von Absatz 4 in Artikel 19 BPG mit gleichem Inhalt, jedoch unterschiedlichem Adressatenkreis: Absatz 1quinquiesist anwendbar für Personen gemäss Artikel 6a Absatz 1 BPG. Die Ergänzung in Artikel 19 Absatz 4 BPG gilt für die Geschäftsleitungen und das in vergleichbarer Höhe entlöhnte Personal der zentralen Bundesverwaltung, der ausserparlamentarischen Kommissionen sowie der dezentralen Verwaltungseinheiten, die dem BPG unterstehen. Eine gewisse Überlappung der beiden Bestimmungen kann nicht ausgeschlossen werden (vgl. Erläuterungen zu Art. 19 Abs. 4 BPG).

Abs. 2

Wie bisher erhält der Bundesrat die Kompetenz, Grundsätze über das Entgelt und weitere Vertragsbedingungen für die Artikel 6a BPG unterstehenden Personen zu erlassen. Seine Kompetenz wird jedoch insofern eingeschränkt, indem künftig bereits auf Gesetzesstufe – im neuen Absatz 1quater– verbindliche Kriterien zur Festlegung des Entgelts und dessen Bestandteilen definiert werden. Zu diesen Vorgaben kann der Bundesrat weitere ausführende Bestimmungen erlassen.

In Umsetzung der parlamentarischen Initiative 18.428 entfällt künftig die Möglichkeit, in den Grundsätzen und Ausführungsbestimmungen Abgangsentschädigungen vorzusehen.

Abs. 3bis(neu)

Der bisherige Artikel 6a Absatz 1 Buchstabe. c BPG (Vertretung der Sprachengemeinschaft in obersten Leitungsorganen) wird neu zu Absatz 3bis. Der Inhalt bleibt unverändert.

Eine Minderheit (Piller Carrard, Barrile, Glättli, Marti Samira, Masshardt, Wermuth) beantragt, hier auch eine angemessene Vertretung der Geschlechter vorzusehen. Die Mehrheit der Kommission ist der Ansicht, dass es in dieser Vorlage um die Höhe der Kaderlöhne geht und nicht noch zusätzliche Aspekte geregelt werden sollen.

Abs. 4bis(neu)

Der Bundesrat soll nicht nur das höchste Entgelt festlegen, sondern diese Höchstgrenzen auch durchsetzen (Pa.Iv. SPK-SR 17.443). Mit diesem neuen Absatz erteilt der Gesetzgeber dem Bundesrat nicht nur die Kompetenz, sondern auch den Auftrag, die entsprechenden, nötigen Massnahmen vorzukehren bzw. zu veranlassen, sollten die Vorgaben aus den Absätzen 1bisbis 4 nicht eingehalten werden. Mögliche Mass-