Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/76: Pa.Iv. Angemessene Bezüge und Stopp der Lohnexzesse bei den Bundes- und bundesnahen Unternehmen · 25 Seiten

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Übergangsbestimmungen für die Änderung vom xxx

Altrechtliche Arbeitsverträge, welche ein höheres Entgelt als gemäss Artikel 16a Absatz 1 vorsehen, sind innerhalb von einem Jahr an die neuen rechtlichen Vorgaben anzupassen. Bei den bestehenden Verwaltungsratsmandaten (Auftragsverhältnisse oder Verträge sui generis) ist eine allfällige Korrektur auf den Beginn der neuen Amtsdauer vorzunehmen.

3.11 Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG)

Art. 32a (neu) Entgelt und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und

der Mitglieder des Verwaltungsrates

Abs. 1

Es wird das höchste individuell zulässige Entgelt (Höchstgrenze möglicher jährlicher geldwerter Leistungen) festgelegt. Welche Elemente das Entgelt umfasst, ist aus Artikel 6a Absatz 1terBPG ersichtlich.

In Analogie zum Entgelt der Mitglieder des Bundesrates (inkl. Ruhegehalt) wird der Betrag auf eine Million Franken fesgelegt. Laut Kaderlohnreporting über das Berichtsjahr 2018 betrug die höchste bei der SRG SSR ausbezahlte Entschädigung CHF 625’864.

Da der gesetzlich verankerte Höchstbetrag indexiert wird, ist anzugeben, auf welchen Stand des LIK oder eines anderen Indexes sich der Betrag bezieht. Der Höchstbetrag wird indexiert, damit über die Jahre keine Entwertung stattfindet. Daraus erwächst kein Anspruch auf eine jährliche Anpassung des individuellen, effektiv ausbezahlten Entgelts an die Teuerung.

Abs. 2

Der Bundesrat ist nach Artikel 6a Absatz 6 BPG verpflichtet, die in Art. 6a Absätze 1bis- 4bisBPG festgelegten Grundsätze bei den von ihm kapital- und stimmenmässig beherrschten privatrechtlichen Unternehmen sinngemäss umzusetzen. Die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 6a BPG – der Artikel umfasst neu auch das Verbot von Abgangsentschädigungen – bedarf daher bei Unternehmen, die nicht dem BPG unterstehen, weiterhin eines Verweises im Spezialgesetz. Bei der konkreten Lohnfestsetzung sind die in Artikel 6a BPG definierten Kriterien zu beachten.

Abs. 3

Die Grundsätze nach Art. 6a Absätze 1bis-6bisBPG gelten sinngemäss auch bei Tochtergesellschaften mit Sitz in der Schweiz, welche die SRG SSR kapital- und stimmenmässig beherrscht (z. B. durch entsprechende Passagen in den Statuten). Auch das im Spezialgesetz festgelegte höchste jährlich zulässige Entgelt soll für die Tochtergesellschaften gelten. Der Inhalt von Artikel 32a Absätze 1 und 2 ist daher in die entsprechenden Statuten aufzunehmen.

Art. 35 Verwendung der finanziellen Mittel

Abs. 4 (aufgehoben)