Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/76: Pa.Iv. Angemessene Bezüge und Stopp der Lohnexzesse bei den Bundes- und bundesnahen Unternehmen · 25 Seiten
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unternehmungen des Bundes für die Swisscom (vgl. Kapitel 3.7 bis 3.11 sowie 3.13 und 3.15).
Da das ETH-Gesetz als einziges Spezialgesetz bisher Abgangsentschädigungen explizit vorsah, müssen die entsprechenden Bestimmungen dort aufgehoben werden, andernfalls solche trotz des Abgangsentschädigungsverbots von Artikel 6a BPG bezahlt werden dürfen (vgl. Kapitel 3.4). Bei Schweiz Tourismus, der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit und der Identitas AG fehlt heute in den entsprechenden Spezialgesetzen der Verweis auf Artikel 6a Bundespersonalgesetz. Somit würden die Bestimmungen über das Entgelt sowie das Verbot von Abgangsentschädigungen für diese Unternehmen nicht gelten. In diese Gesetze sind deshalb die Verweise auf Artikel 6a BPG aufzunehmen (vgl. Kapitel 3.14, 3.16, 3.17).
Zudem gibt es eine Reihe von Bundesgesetzen, bei denen aufgrund der Änderungen in Artikel 6a Bundespersonalgesetz Verweisanpassungen notwendig sind (vgl. Kapitel 3.2, 3.3, 3.5, 3.6, 3.12 sowie 3.18 bis 3.21).
3.1 Bundespersonalgesetz (BPG)
Art. 6a Entgelt und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und
der Mitglieder leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes
Sachüberschrift
Der Begriff Entlöhnung wird durch Entgelt ersetzt. Mit diesem Oberbegriff werden sowohl die Entlöhnung des obersten Kaders und des in vergleichbarer Höhe entlöhnten Personals als auch das Honorar der Mitglieder der Leitungsorgane erfasst. Der Begriff «Entgelt» ist umfassend zu verstehen und deckt neben Lohn und Honorar sämtliche geldwerten Leistungen (Nebenleistungen, berufliche Vorsorge etc.) an die Mitglieder der Geschäftsleitung und des obersten Leitungsorgans ab.
Abs. 1
Der geltende Absatz 1 stellt einerseits eine Delegationsbestimmung an den Bundesrat dar und regelt gleichzeitig den Geltungsbereich der Bestimmung. Diese Themen werden neu entflechtet, indem Absatz 1 nur noch den Geltungsbereich von Art. 6a BPG regelt und die Absätze 1bis, 2 bis 3bisdie Regelungsbefugnisse des Bundesrates umschreiben.
Als Folge dieser Entflechtung von Absatz 1 wird der Inhalt von Buchstabe c (Vertretung der Sprachengemeinschaft in obersten Leitungsorganen) in einem eigenen, neuen Absatz 3bisgeregelt.
Abs. 1bis(neu)
Der Bundesrat erhält die Kompetenz, je nach Anstalt und Unternehmen das höchste individuell zulässige Entgelt zu definieren («Maximallohn», «Höchstgrenze»). In Artikel 6a BPG selber wird jedoch kein Betrag fixiert. Mit dem Hinweis «vorbehältlich einer anderen spezialgesetzlichen Regelung» wird festgehalten, dass der Bundesrat diese Regelungsbefugnis nur dann beanspruchen darf, wenn der Gesetzgeber nicht selbst – durch Festlegung einer Höchstgrenze in einem Spezialgesetz – tätig wurde.