Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/76: Pa.Iv. Angemessene Bezüge und Stopp der Lohnexzesse bei den Bundes- und bundesnahen Unternehmen · 25 Seiten

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Der bisherige Artikel 35 Absatz 4 wird aufgehoben, der Inhalt wird in den neuen Art. 32a integriert.

Art. 113a (neu) Übergangsbestimmungen für die Änderung vom xxx

Altrechtliche Arbeitsverträge, welche ein höheres Entgelt als gemäss Artikel 32a Abs. 1 vorsehen und/oder Abgangsentschädigungen enthalten, sind innerhalb von einem Jahr an die neuen rechtlichen Vorgaben anzupassen. Bei den bestehenden Verwaltungsratsmandaten (Auftragsverhältnisse oder Verträge sui generis) ist eine allfällige Korrektur auf den Beginn der neuen Amtsdauer vorzunehmen.

3.12 Heilmittelgesetz

Art. 75 Abs. 3 und 4 zweiter Satz Anpassung Artikelverweis

Die Verweisanpassungen ergeben sich aus der Änderung von Artikel 6a BPG.

3.13 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 63 Suva-Rat

Abs. 3 (aufgehoben)

Diese Bestimmungen werden in Artikel 64bisAbsatz 2 und 3 verschoben.

Art. 64 Geschäftsleitung

Abs. 2

Der Verweis auf Artikel 6a BPG wird in Artikel 64a Absatz 2 verschoben

Art. 64a (neu) Entgelt und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und

der Mitglieder des Verwaltungsrates

Abs. 1

Es wird das höchste individuell zulässige Entgelt (Höchstgrenze möglicher jährlicher geldwerter Leistungen) festgelegt. Welche Elemente das Entgelt umfasst, ist aus Artikel 6a Absatz 3 BPG ersichtlich.

In Analogie zum Entgelt der Mitglieder des Bundesrates (inkl. Ruhegehalt) wird der Betrag auf eine Million Franken festgelegt. Laut Kaderlohnreporting über das Berichtsjahr 2018 betrug die höchste bei der Suva ausbezahlte Entschädigung CHF 782’055.

Da der gesetzlich verankerte Höchstbetrag indexiert wird, ist anzugeben, auf welchen Stand des LIK oder eines anderen Indexes sich der Betrag bezieht. Der Höchstbetrag wird indexiert, damit über die Jahre keine Entwertung stattfindet.