Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/76: Pa.Iv. Angemessene Bezüge und Stopp der Lohnexzesse bei den Bundes- und bundesnahen Unternehmen · 25 Seiten
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Abs. 2quater(neu)
Die Grundsätze nach Artikel 6a Absätze 1bis-6bisBPG gelten sinngemäss auch bei Tochtergesellschaften mit Sitz in der Schweiz, welche die Beteiligungsgesellschaft kapital- und stimmenmässig beherrscht. Auch das im Spezialgesetz festgelegte höchste jährlich zulässige Entgelt soll für die Tochtergesellschaften gelten. Der Inhalt der Absätze 2bisund 2terist daher in die entsprechenden Statuten aufzunehmen.
Art. 6a (neu) Übergangsbestimmungen für die Änderung vom xxx
Altrechtliche Arbeitsverträge, welche ein höheres Entgelt als gemäss Artikel 1 Absatz 2bisvorsehen und/oder Abgangsentschädigungen enthalten, sind innerhalb von einem Jahr an die neuen rechtlichen Vorgaben anzupassen. Bei den bestehenden Verwaltungsratsmandaten (Auftragsverhältnisse oder Verträge sui generis) ist eine allfällige Korrektur auf den Beginn der neuen Amtsdauer vorzunehmen.
Die hier vorgeschlagenen Gesetzesänderungen beziehen sich auf die heutige Form der RUAG Holding AG. Wenn allfällige Entscheide betreffend Entflechtung und Weiterentwicklung der RUAG Holding AG zu Gesetzesänderungen führen, müssten die hier vorgeschlagenen Änderungen überprüft und allenfalls angepasst werden.
3.16 Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft
Art. 12 Organisation und Tätigkeit der Gesellschaft
Abs. 3bis(neu)
Die sinngemässe Anwendung von Artikel 6a BPG – der Artikel umfasst neu auch das Verbot von Abgangsentschädigungen – bedarf bei Unternehmen, die nicht dem BPG unterstehen, eines Verweises im Spezialgesetz. Das Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft (SR 935.12) enthält heute noch keinen derartigen Hinweis. Ohne die hier vorgeschlagene Gesetzesergänzung würde für die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit somit künftig auch das Abgangsentschädigungsverbot nach BPG nicht gelten, obwohl sie eine dezentrale Verwaltungseinheit ist und damit von der Pa.Iv. 18.428 erfasst wird. Bei der konkreten Lohnfestsetzung sind die in Artikel 6a BPG definierten Kriterien zu beachten.
Art. 20a (neu) Übergangsbestimmungen für die Änderung vom xxx
Altrechtliche Arbeitsverträge, welche Abgangsentschädigungen enthalten, sind innerhalb von einem Jahr an die neuen rechtlichen Vorgaben anzupassen. Bei den bestehenden Verwaltungsratsmandaten (Auftragsverhältnisse oder Verträge sui generis) ist eine allfällige Korrektur auf den Beginn der neuen Amtsdauer vorzunehmen.