Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/76: Pa.Iv. Angemessene Bezüge und Stopp der Lohnexzesse bei den Bundes- und bundesnahen Unternehmen · 25 Seiten

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nahmen sind z. B. Veranlassung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Leistungen, Ergänzung oder Änderung der strategischen Zielvorgaben des Bundesrates, Verweigerung der Genehmigung des Geschäftsberichts, Verweigerung der Entlastung des Verwaltungs- bzw. Institutsrates, Abberufungen oder Nichtwiederwahl von Verwaltungsratsmitgliedern, Verantwortlichkeitsansprüche, Anträge zu Massnahmen in der Gesetzgebung5 etc.

Abs. 5

Die Verweisanpassungen ergeben sich aus der Änderung von Artikel 6a BPG.

Abs. 6

Die Verweisanpassungen ergeben sich aus der Änderung von Artikel 6a BPG.

Mit der Ergänzung von Absatz 6 Buchstabe b wird der Bundesrat verpflichtet, die von ihm in Artikel 6a Absätze 1bis–4bisBPG festgelegten Grundsätze nicht nur bei den von ihm kapital- und stimmenmässig beherrschten privatrechtlichen Mutterunternehmen mit Sitz in der Schweiz sinngemäss umzusetzen (Abs. 6 Bst. a), sondern dafür besorgt zu sein, dass die Muttergesellschaften diese Grundsätze auch bei ihren Tochtergesellschaften mit Sitz in der Schweiz umsetzen, sofern diese ihrerseits von der Muttergesellschaft kapital- und stimmenmässig beherrscht werden (z. B. durch entsprechende Passagen in den Statuten). Die Stufe der Enkelgesellschaften (nur indirekte Beherrschung durch die Muttergesellschaft) hingegen wird von Absatz 6 Buchstabe b, und damit von Artikel 6a BPG nicht mehr erfasst.

Abs. 6bis(neu)

Die Ausnahmebestimmung, wonach die Absätze 1–6 nicht für börsenkotierte Gesellschaften gelten, wird neu in einem eigenen Absatz 6bisgeregelt.

Art. 19 Massnahmen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Abs. 4 zweiter Satz

In Umsetzung der parlamentarischen Initiative 18.428 werden mit der Ergänzung von Absatz 4 die Mitglieder der Geschäftsleitung sowie das in vergleichbarer Höhe entlöhnte Personal von allfälligen Abgangsentschädigungen ausgenommen, auch wenn die Bedingungen nach Artikel 19 Absatz 3 erfüllt sein sollten. Diese Bestimmung gilt aufgrund der Unterstellung unter das BPG für die Geschäftsleitungen:

- der zentralen Bundesverwaltung (Art. 7 RVOV);

- der Sekretariate ausserparlamentarischer Kommissionen (Art. 7a Abs. 1 Bst. a

RVOV i.V.m. Art. 8ibisAbsatz 2 und 3 RVOV), z. B. Geschäftsleitungsmitglieder WEKO, ELCOM, ComCom, PostCom, SUST, OAK, UBI, ESBK, etc.;

- der dezentralen Verwaltungseinheiten, die organisatorisch verselbstständigt

sind, jedoch keine Rechtspersönlichkeit haben (Art. 7a Abs. 1 Bst. b RVOV),

z. B. EFK, EDÖB, ÜPF, Kommission zur Verhütung von Folter, Unabhängige Aufsichtsbehörde über nachrichtendienstlichen Tätigkeiten);

5 Vgl. auch CG-Leitsatz 22b im Zusatzbericht des Bundesrates vom 25. März 2009 zum Corporate-Governance-Bericht vom 13. September 2006 (BBl 2009 2710)