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Vernehmlassung 2020/21: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen (CO<sub>2</sub>-Verordnung) · 36 Seiten
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Produkt Produktbenchmark
(Anzahl Emissionsrechte pro Tonne hergestellter Produkte)
Vinylchloridmonomer (VCM) […]
Phenol/ Aceton […]
S-PVC […]
E-PVC […]
Sodaasche […]
Raffinerieprodukte […]
Im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener Kohlenstoffstahl […]
Im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener hochlegierter Stahl […]
Eisenguss […]
Mineralwolle […]
Gipskarton […]
Industrieruss («Carbon Black») […]
Ammoniak […]
Steamcracken […]
Aromaten […]
Styrol […]
Wasserstoff […]
Synthesegas […]
Ethylenoxid und Ethylenglycole […]
1.2 Ist kein Produktbenchmark anwendbar, so wird die Menge der jährlich
kostenlos zugeteilten Emissionsrechte nach dem Wärmebenchmark wie folgt berechnet:
[…] Emissionsrechte pro TJ messbarer Wärme, wobei nur erzeugte oder von anderen Anlagen, deren Betreiber am EHS teilnehmen, importierte messbare Wärme zuteilungsberechtigt ist, soweit diese Wärme nicht aus Strom erzeugt wird und:
a) innerhalb der Systemgrenzen des Betreibers von Anlagen, der am EHS teilnimmt zur Herstellung von Produkten, zur Erzeugung anderer als zur Stromerzeugung verwendeter mechanischer Energie, zur Heizung oder zur Kühlung, jedoch nicht zur Stromerzeugung, genutzt wird; oder
b) an Dritte ausserhalb des EHS exportiert wird, ausgenommen Exporte für die Stromerzeugung und die Weiterleitung importierter Wärme.
1.3 Ist weder eine Produktbenchmark noch der Wärmebenchmark anwendbar, so
wird die Menge der jährlich kostenlos zugeteilten Emissionsrechte nach dem Brennstoffbenchmark wie folgt berechnet:
[…] Emissionsrechte pro TJ Energieeinsatz an Brennstoffen
1.4 Ist keiner der Benchmarks nach den Ziffern 1.1–1.3 anwendbar, so wird die
Menge der jährlich kostenlos zugeteilten Emissionsrechte basierend auf dem 0,97–Fachen der Prozessemissionen berechnet.