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Vernehmlassung 2020/21: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen (CO<sub>2</sub>-Verordnung) · 36 Seiten
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2Die im COC ausgewiesenen CO -Verminderungen aufgrund von Ökoinnovationen
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werden mit den folgenden Faktoren multipliziert, und das Ergebnis wird arithmetisch auf einen Zehntel Gramm CO2/km gerundet:
a. im Referenzjahr 2021: 1,9;
b. im Referenzjahr 2022: 1,7;
c. im Referenzjahr 2023: 1,5.
3Bei Fahrzeugen, die mit einem Treibstoffgemisch aus Erd- und Biogas betrieben werden können, werden die CO2-Emissionen um den Prozentsatz des biogenen Anteils nach Artikel 12a Absatz 2 der Energieeffizienzverordnung vom 1. November 201713 tiefer angesetzt; das Ergebnis wird arithmetisch auf einen Zehntel Gramm CO2/km gerundet.
Art. 28 Abs. 2 und 2bis
2Wurde einem Hersteller nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/63114 eine Ausnahme von der Zielvorgabe gewährt, so wird für Fahrzeuge der entsprechenden Fahrzeugmarken die individuelle Zielvorgabe angepasst; dabei wird die Verordnung (EU) 2019/631 berücksichtigt.
2bisFür Fahrzeuge nach Artikel 28 Absatz 2, für die bei Beginn eines Referenzjahres keine WLTP-basierte Zielvorgabe publiziert ist, wird im entsprechenden Referenzjahr die Zielvorgabe, die auf der Messmethode basiert, die vor Inkrafttreten der Änderung vom … galt, mit folgenden Faktoren multipliziert:
a. 1,24 für Personenwagen mit einer Ausnahme nach Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/63115;
b. 1,09 für Personenwagen mit einer Ausnahme nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/631;
c. 1,27 für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper.
Art. 29 Abs. 1
1Das UVEK legt die Beträge nach Artikel 13 Absatz 1 des CO2-Gesetzes jährlich für das folgende Referenzjahr in Anhang 5 fest. Es stützt sich dabei auf die in der Europäischen Union geltenden Beträge gemäss Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/63116 und den Wechselkurs gemäss Absatz 2.
13 SR 730.02.
14 Siehe Fussnote zu Art. 26.
15 Siehe Fussnote zu Art. 26.
16 Siehe Fussnote zu Art. 26.