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Vernehmlassung 2020/21: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen (CO<sub>2</sub>-Verordnung) · 36 Seiten
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Anhang 16 (Art.°51)
Anforderungen an das Monitoringkonzept
Ziff. 1
Das Monitoringkonzept muss festlegen, wie gewährleistet wird, dass:
a. für die Messung oder Berechnung der Treibhausgasemissionen und des Energieverbrauchs standardisierte oder andere etablierte Verfahren verwendet werden;
b. die Treibhausgasemissionen und der Energieverbrauch so vollständig, konsistent und genau erfasst werden, wie dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist;
c. die Messung, die Berechnung und die Dokumentation der Treibhausgasemissionen und des Energieverbrauchs nachvollziehbar und transparent sind;
d. die erforderlichen Daten zur Prüfung einer Anpassung der kostenlosen Zuteilung nach Artikel 46b vollständig, konsistent und genau erfasst werden und nachvollziehbar sind.