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Vernehmlassung 2020/21: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen (CO<sub>2</sub>-Verordnung) · 36 Seiten
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Art. 95 Nachweis der Abgabeentrichtung
Wer mit Brennstoffen nach Artikel 93 handelt, muss auf den Rechnungen für Erwerberinnen und Erwerber die mit der CO2-Abgabe belastete Brennstoffmenge und den angewendeten Abgabesatz angeben.
Art. 96a Abs. 2 Bst. e
2Er hat Anspruch auf die Rückerstattung der restlichen 40 Prozent der CO2-Abgabe auf den Brennstoffen, die zur Stromproduktion nach Artikel 32a des CO2-Gesetzes eingesetzt wurden, wenn er:
e. die Massnahmen bis 2021 umsetzt;
Art. 97 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3
2Es muss enthalten:
b. Aufgehoben
3Die EZV kann weitere Nachweise verlangen, soweit sie diese für die Rückerstattung benötigt. Insbesondere sind ihr auf Verlangen die Rechnungen über die bezahlten CO2-Abgaben vorzulegen.
Art. 98b Abs. 1 Bst. h–j und Abs. 3bis
1Betreiber von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen, reichen das Rückerstattungsgesuch bis zum 30. Juni zuhanden der Vollzugsbehörde ein. Es muss insbesondere enthalten:
h. Aufgehoben
i. Aufgehoben
j. die Bestätigung, dass für den Betrieb der WKK-Anlagen abgabebelastete Brennstoffe eingesetzt wurden, sowie die Angabe des angewendeten CO2- Abgabesatzes.
3bisDer EZV sind auf Verlangen die Rechnungen über die bezahlten CO2-Abgaben vorzulegen.
Art. 99 Abs. 1bisund 4
1bisDie EZV kann die Rückerstattung der Abgabe für nicht energetisch genutzte Brennstoffe aufgrund der eingekauften Menge gewähren, sofern aufgrund der betrieblichen Verhältnisse beim Gesuchsteller keine Zweifel am nichtenergetischen Verwendungszweck bestehen und der Gesuchsteller die nichtenergetische Verwendung der Brennstoffe gegenüber der EZV verbindlich bestätigt.
4Die EZV kann weitere Nachweise verlangen, soweit sie diese für die Rückerstattung benötigt. Insbesondere sind ihr auf Verlangen die Rechnungen über die bezahlten CO2-Abgaben vorzulegen.