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Vernehmlassung 2020/21: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen (CO<sub>2</sub>-Verordnung) · 36 Seiten

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im Umfang nach Anhang 9 Ziffer 5.1.1 geändert wird. Die Anpassung erfolgt nach den Vorgaben von Anhang 9 Ziffer 5.1.

2Für Zuteilungselemente mit Wärme- oder Brennstoffbenchmark wird die Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nur auf Gesuch hin erhöht, wenn die Veränderung der Aktivitätsrate nachweislich nicht auf eine geringere Energieeffizienz zurückzuführen ist. Ausgenommen davon sind Wärmelieferungen an Dritte, die nicht am EHS teilnehmen.

3Weist ein Betreiber mit Zuteilungselementen nach Absatz 2 nach, dass die Veränderung der Aktivitätsrate ausschliesslich auf eine höhere Energieeffizienz zurückzuführen ist, so wird die Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nicht reduziert.

4Die Menge der einem Betreiber jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird angepasst, wenn ein Parameter nach Anhang 9 Ziffer 5.2.3 im Umfang nach Anhang 9 Ziffer 5.2.1 geändert wird. Die Anpassung erfolgt nach den Vorgaben von Anhang 9 Ziffer 5.2.

5Wird der Betrieb eines Zuteilungselements eingestellt, so werden dem Betreiber ab dem Zeitpunkt der Ausserbetriebnahme für dieses Zuteilungselement keine Emissionsrechte mehr kostenlos zugeteilt.

Art. 46c

Aufgehoben

Art. 46e Maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte

1Das BAFU berechnet die Menge der Emissionsrechte, die jährlich für die Gesamtheit der Luftfahrzeugbetreiber maximal zur Verfügung stehen, nach Anhang 15 Ziffern 1–3.

2Ändert sich der räumliche Geltungsbereich des EHS, so kann das BAFU die jährlich maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge und die kostenlose Zuteilung an die Luftfahrzeugbetreiber anpassen. Es berücksichtigt dabei die Regelungen in der EU.

3Es behält jährlich einen Anteil der nach Absatz 1 berechneten Menge zurück, um ihn neuen oder wachstumsstarken Betreibern von Luftfahrzeugen zugänglich zu machen. Die Höhe der Anteile wird nach Anhang 15 Ziffer 4 berechnet.

4Die Menge an Emissionsrechten nach Absatz 3 wird der Sonderreserve nach Anhang IB des EHS-Abkommens17 zugewiesen.

Art. 46f Abs. 1 und 2

1Das BAFU berechnet die Menge der Emissionsrechte, die einem Luftfahrzeugbetreiber, der nach Artikel 46d Absatz 1 zur Teilnahme am EHS verpflichtet ist und

17 SR 0.814.011.268