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Vernehmlassung 2020/21: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen (CO<sub>2</sub>-Verordnung) · 36 Seiten
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Art. 75 Abs. 1 Bst. c
1Ein Betreiber von Anlagen, der sein Emissions- oder Massnahmenziel nicht erreicht hat und dem keine Bescheinigungen nach Artikel 12 ausgestellt wurden, kann sich im folgendem Umfang Emissionsminderungszertifikate an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lassen:
c. für Betreiber von Anlagen, die ihre Verminderungsverpflichtung nach Artikel 31 Absatz 1bisdes CO -Gesetztes bis Ende 2021 verlängern: 4,5 Prozent 2
der Treibhausgasemissionen der Jahre 2013–2021.
Art. 79 Bst. i
Das BAFU kann unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses veröffentlichen:
i. die nach Artikel 69 Absatz 2bisbeauftragte private Organisation.
Art. 89 Abs. 1 Bst. e
1Kompensiert werden müssen die CO2-Emissionen, die bei der energetischen Nutzung der im betreffenden Jahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Treibstoffe entstehen. Der Kompensationssatz beträgt:
e. für das Jahr 2021: 12 Prozent.
Art. 90 Abs. 1
1Zur Erfüllung der Kompensationspflicht ist die Abgabe von Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland zugelassen.
Art. 91 Abs. 2–5
2Für die Erfüllung der Kompensationspflichten der Jahre 2020 und 2021 werden ausschliesslich Emissionsverminderungen angerechnet, die im jeweiligen Jahr erzielt wurden.
3Aufgehoben
4Mit der Erfüllung der Kompensationspflicht erstattet die kompensationspflichtige Person detailliert und transparent Bericht über die Kosten je kompensierte Tonne CO2.
5Aufgehoben
Art. 94 Abs. 1 Bst. d
1Der Abgabesatz wird wie folgt erhöht:
d. ab 1. Januar 2022: auf 120 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2020 mehr als 67 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen.