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Vernehmlassung 2020/21: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen (CO<sub>2</sub>-Verordnung) · 36 Seiten

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b. Betreibern von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung, die nach Artikel 31 Absatz 1bisdes CO -Gesetzes ein Gesuch um Verlängerung der Ver-2

minderungsverpflichtung eingereicht haben.

2Vorläufig rückerstattete Beträge, einschliesslich Zinsen, müssen zurückzahlen:

a. Betreiber nach Absatz 1 Buchstabe a, die ihr Gesuch um Teilnahme am EHS zurückziehen oder deren Gesuch abgelehnt wird;

b. Betreiber nach Absatz 1 Buchstabe b, deren Verminderungsverpflichtung nicht zustande kommt.

Art. 146i Emissions- und Massnahmenziel bei Verlängerung der

Verminderungsverpflichtung nach Artikel 31 Absatz 1bisdes CO - 2 Gesetzes

1Das Emissionsziel einer Verminderungsverpflichtung, die nach Artikel 31 Absatz 1bisdes CO -Gesetzes bis Ende 2021 verlängert wird, umfasst die Gesamtmenge

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der Treibhausgase, die der Betreiber bis Ende 2021 höchstens ausstossen darf.

2Der Reduktionspfad nach Artikel 67 Absätze 2 und 3 wird bei einer Verlängerung der Verminderungsverpflichtung linear um ein Jahr weitergeführt. Massgebend dafür sind die Jahre 2019 und 2020. Wurde das Emissionsziel nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a in den Jahren 2018–2020 oder nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe b im Jahr 2020 angepasst, so ist der Reduktionspfad der Vorjahre massgebend.

3Der vereinfacht festgelegte Reduktionspfad nach Artikel 67 Absätze 4 und 5 beträgt bei einer Verlängerung der Verminderungsverpflichtung 1,875 Prozent. Die Mehrleistungen der Jahre 2008–2012 werden nicht berücksichtigt.

4Das Massnahmenziel einer Verminderungsverpflichtung, die nach Artikel 31 Absatz 1bisdes CO -Gesetzes bis Ende 2021 verlängert wird, umfasst die Gesamt-

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menge der Treibhausgase, die der Betreiber bis Ende 2021 mittels Massnahmen vermindern muss. Das bisherige Massnahmenziel wird dazu mit 1,125 multipliziert.

II

1Die Anhänge 2, 3, 4a, 6, 9, 15, 16 und 17 werden gemäss Beilage geändert.

2Die Anhänge 4 und 8 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.

III

Anhang 4.1 der Energieeffizienzverordnung vom 1. November 201720 wird gemäss Beilage geändert.

20 SR 730.02