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Vernehmlassung 2020/21: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen (CO<sub>2</sub>-Verordnung) · 36 Seiten

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3. eines fehlerhaften oder unvollständigen Monitoringberichts (Art. 52 Abs. 8).

3Reicht die Menge der Emissionsrechte nach Absatz 2 nicht aus, um die Ansprüche vollständig zu erfüllen, so werden die Emissionsrechte in der folgenden Reihenfolge zugeteilt:

a. Betreibern nach Artikel 46a, die seit mindestens einem ganzen Kalenderjahr am EHS teilnehmen;

b. Betreibern nach Artikel 46a, deren Teilnahme am EHS im Vorjahr begonnen hat;

c. Betreibern von Anlagen mit Anpassungen der kostenlosen Zuteilungen nach Artikel 46b;

d. Betreibern von Anlagen nach Artikel 46a, die im betreffenden Jahr neu am EHS teilnehmen.

4Können innerhalb einer Gruppe nach Absatz 3 Buchstabe a, b oder d die Ansprüche nicht vollständig erfüllt werden, so ist für die Zuteilung der Emissionsrechte an die einzelnen Betreiber der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlagen massgebend. Können die Ansprüche innerhalb der Gruppe nach Absatz 3 Buchstabe c nicht vollständig erfüllt werden, so kürzt das BAFU die den einzelnen Betreibern zuzuteilende Menge an Emissionsrechten anteilsmässig.

Art. 46 Abs. 2

2Überschreitet die Gesamtmenge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte die maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte abzüglich der Menge nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a, so kürzt das BAFU die den einzelnen Betreibern zugeteilte Menge anteilsmässig.

Art. 46a Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten für Betreiber von

Anlagen, die neu am EHS teilnehmen und für Betreiber von Anlagen mit neuen Zuteilungselementen

1Ein Betreiber von Anlagen, der nach dem 1. Januar 2021 neu am EHS teilnimmt, erhält ab dem Zeitpunkt der Teilnahme am EHS Emissionsrechte aus der Menge nach Artikel 45 Absatz 2 kostenlos zugeteilt.

2Ein Betreiber, der bereits am EHS teilnimmt und eine zusätzliche Einheit, die für die kostenlose Zuteilung der Emissionsrechte massgeblich ist (Zuteilungselement), in Betrieb nimmt, erhält ab dem Zeitpunkt von deren Inbetriebnahme Emissionsrechte aus der Menge nach Artikel 45 Absatz 2 kostenlos zugeteilt.

3Die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten richtet sich nach Artikel 46 und Artikel 46b.

Art. 46b Anpassung der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte

1Die Menge der einem Betreiber von Anlagen jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird angepasst, wenn die Aktivitätsrate eines Zuteilungselements