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Vernehmlassung 2020/21: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen (CO<sub>2</sub>-Verordnung) · 36 Seiten
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Art. 40 Abs. 2
2Ein Betreiber von Anlagen, der eine Tätigkeit nach Anhang 6 neu aufnehmen will, muss dies dem BAFU spätestens drei Monate vor der geplanten Aufnahme der Tätigkeit melden.
Art. 42 Abs. 1, 2, 2bisund 3bis
1Ein Betreiber von Anlagen kann auf Gesuch am EHS teilnehmen, wenn:
a. er eine Tätigkeit nach Anhang 7 ausübt und die Gesamtfeuerungswärmeleistung der Anlagen dabei mindestens 10 Megawatt (MW) beträgt; oder
b. er bereits im Jahr 2020 am EHS teilgenommen hat.
2Ein Betreiber, bei dem absehbar ist, dass er die Teilnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a neu erfüllen wird, muss das Gesuch spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Erfüllung einreichen.
2bisAufgehoben
3bisDas Gesuch von Betreibern von Anlagen, die bereits im Jahr 2020 am EHS teilgenommen haben, muss nur die Angaben nach Absatz 3 Buchstaben b und c enthalten.
Art. 43 Abs. 1
1Bei der Festlegung, ob die Voraussetzungen nach Artikel 40 Absatz 1 oder 42 Absatz 1 erfüllt sind, sowie bei der Berechnung der Menge der Emissionsrechte, die der Betreiber von Anlagen dem Bund jährlich abgeben muss, werden Anlagen in Spitälern nicht berücksichtigt.
Art. 45 Maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte
1Das BAFU berechnet die Menge der Emissionsrechte, die jährlich für die Gesamtheit der Betreiber von Anlagen im EHS maximal zur Verfügung stehen. Die Berechnung erfolgt nach Anhang 8.
2Es behält jährlich einen Anteil der nach Absatz 1 berechneten Menge zurück, um sie Betreibern von Anlagen, die nach Artikel 46a Absatz 1 neu am EHS teilnehmen, und bereits am EHS teilnehmenden Betreibern von Anlagen mit Änderungen nach Artikel 46a Absatz 2 oder Anpassungen nach Artikel 46b zugänglich zu machen. Der Anteil ist die Summe von:
a. 5 Prozent der Emissionsrechte nach Absatz 1; und
b. der Gesamtheit der Emissionsrechte, die nicht mehr kostenlos zugeteilt werden, aufgrund:
1. der Ausnahme von der Pflicht zur Teilnahme am EHS nach Artikel 41 oder aufgrund von Austritten aus dem EHS nach Artikel 43a,
2. von Anpassungen nach Artikel 46b,