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Vernehmlassung 2020/21: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen (CO<sub>2</sub>-Verordnung) · 36 Seiten
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Art. 12 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 1bis
1Betreibern mit Verminderungsverpflichtung nach Artikel 66 Absatz 1, für die ein Emissionsziel nach Artikel 67 gilt und die keine Projekte oder Programme nach Artikel 5 oder 5a durchführen, die vom Emissionsziel erfasste Emissionsverminderungen bewirken, werden auf Gesuch hin Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland in den Jahren 2013–2020 ausgestellt, wenn:
1bisDas Gesuch um Ausstellung von Bescheinigungen ist dem BAFU bis am 31. Dezember 2022 einzureichen.
Art. 12a Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 1bis
1Betreibern von Anlagen, die mit dem Bund Ziele über die Entwicklung des Energieverbrauchs vereinbart haben und die sich zusätzlich zur Verminderung der CO2- Emissionen verpflichten (Zielvereinbarung mit Emissionsziel), ohne dafür von der CO2-Abgabe befreit zu werden, werden auf Gesuch hin Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland in den Jahren 2013–2020 ausgestellt, wenn:
1bisDas Gesuch um Ausstellung von Bescheinigungen ist dem BAFU bis am 31. Dezember 2022 einzureichen.
Art. 14 Abs. 1 Bst. e
1Das BAFU kann unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses veröffentlichen:
e. die Entscheide nach den Artikeln 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1bis.
Art. 17 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 2, 2bisund 5
Geltungsbereich
1Den Bestimmungen dieses Kapitels untersteht, wer einen Personenwagen, Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper, der erstmals in Verkehr gesetzt wird, in die Schweiz importiert oder in der Schweiz herstellt.
2Als erstmals in Verkehr gesetzt als Personenwagen bzw. als Lieferwagen oder leichter Sattelschlepper gelten Fahrzeuge, die:
a. erstmals zum Verkehr in der Schweiz zugelassen werden; und
b. deren Zulassung im Hinblick auf eine der erstmaligen Zulassung entsprechende Verwendung durch einen Endkunden in der Schweiz vorgenommen wird.
2bisNicht als erstmals in Verkehr gesetzt gelten Fahrzeuge, die vor mehr als sechs Monaten vor der Zollanmeldung in der Schweiz im Ausland zugelassen worden sind.
5Aufgehoben