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Vernehmlassung 2020/21: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen (CO<sub>2</sub>-Verordnung) · 36 Seiten

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5.2.1 Die berechnete kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten wird nach Artikel 46b Absatz 3 jährlich angepasst, wenn der absolute Wert der Abweichung zwischen dem arithmetischen Mittel der Werte eines bei der Berechnung der Zuteilung berücksichtigten Parameters der zwei vorangehenden Jahre zum historischen Wert des gleichen Parameters mehr als 15 Prozent beträgt. Wobei der absolute Wert der Abweichung wie folgt berechnet wird:

abs(Zy) = absoluter Wert der Abweichung

aZPy = Arithmetisches Mittel der Werte eines Parameters nach Ziffer 5.2.3 der zwei vorangehenden Jahre Y-1 und Y-2;

hZP = historischer Wert des Parameters in der Bezugsperiode nach Ziffer 2.

Y = Jahr

5.2.2 Für die Anpassung der Berechnung der kostenlosen Zuteilung nach Ziffer 2 oder 4 für das Jahr Y gilt aZPy als massgebender Wert des Parameters.

5.2.3 Die bei der Berechnung der Zuteilung berücksichtigten Parameter sind insbesondere:

1. Innerhalb eines Produktbenchmarks genutzte Wärme gemäss Ziffer 1.7..

2. Verhältnis der direkten Emissionen zur Summe der direkten und indirekten

Emissionen gemäss Ziffer 4.1.