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Vernehmlassung 2020/21: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen (CO<sub>2</sub>-Verordnung) · 36 Seiten

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Anhang 15 (Art.°46e und 46f)

Berechnung der maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte und der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte für Luftfahrzeuge

Ziff. 3–9

3. Die ab dem Jahr 2021 jährlich maximal zur Verfügung stehende Menge der

Emissionsrechte für Luftfahrzeuge wird aus der Emissionsobergrenze für das Jahr 2020 und dem jährlichen Reduktionsfaktor von 2,2 Prozent gegenüber 2020 wie folgt berechnet:

Cap202x = Cap2020 – x * 0.022 * Cap2020

Cap202x Emissionsobergrenze für das Jahr 202x; mit x = 1, 2, 3, etc.

4. Die jährlich maximal zur Verfügung Menge der Emissionsrechte wird wie

folgt verwendet:

a. 82 Prozent stehen für die kostenlose Zuteilung an Betreiber von Luftfahrzeugen zur Verfügung.

b. 15 Prozent werden für die Versteigerung zurückbehalten.

c. 3 Prozent werden für neue oder wachstumsstarke Betreiber von Luftfahrzeugen zurückbehalten.

5. Im Jahr 2020 wird die gemäss Ziffer 4 Buchstabe c für dieses Jahr zurück-

behaltene Menge an Emissionsrechten gelöscht.

6. Die kostenlose Zuteilung wird pro Luftfahrzeugbetreiber für das Jahr 2020

gemäss folgender Formel berechnet:

Zuteilung = ∑tkmBetreiber * BM

∑tkmBetreiber Summe der Tonnenkilometer im Jahr 2018 des Betreibers im Schweizer EHS

BM Benchmark

7. Die kostenlose Zuteilung wird pro Luftfahrzeugbetreiber ab dem Jahr 2021

gemäss folgender Formel berechnet:

Zuteilung202x = Zuteilung2020 – x * 0.022 * Zuteilung2020

Zuteilung202x Zuteilung für das Jahr 202x; mit x = 1, 2, 3 etc.