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Vernehmlassung 2020/21: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen (CO<sub>2</sub>-Verordnung) · 36 Seiten
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Art. 135 Bst. dbis
Das UVEK passt an:
dbis. Anhang 9 Ziffer 3: wenn der Beschluss 2019/708/EU19 ändert;
Gliederungstitel nach Art. 146e
2c. Abschnitt: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom xx
Art. 146f Gutschriften
Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung können bis am 31. Dezember 2022 beantragen, dass ihre Gutschriften zur Kompensation einer allfälligen Nichterreichung ihres Emissions- oder Massnahmenziels (Art. 138 Abs. 1 Bst. b) in Bescheinigungen umgewandelt werden.
Art. 146g Teilnahme am EHS per 1. Januar 2021
1Betreiber von Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... eine Tätigkeit nach Anhang 6 ausüben, müssen dies dem BAFU bis zum 28. Februar 2021 melden.
2Betreiber von Anlagen, die nach Artikel 42 Absatz 1 am EHS teilnehmen wollen, müssen das Gesuch um Teilnahme am EHS beim BAFU in Abweichung von Artikel 42 Absatz 2 bis zum 28. Februar 2021 einreichen.
3Die Betreiber nach den Absätzen 1 und 2 müssen dem BAFU das Monitoringkonzept nach Artikel 51 Absatz 1 bis zum 31. März 2021 zur Genehmigung einreichen.
4Betreiber von Anlagen, die die Voraussetzung nach Artikel 41 Absatz 1 und Absatz 1biserfüllen und mit Wirkung ab 1. Januar 2021 von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen sein möchten, müssen das Gesuch bis zum 28. Februar 2021 einreichen.
Art. 146h Vorläufige Rückerstattung der CO2-Abgabe
1Die EZV kann die CO2-Abgabe folgenden Betreibern von Anlagen auf Gesuch vorläufig rückerstatten:
a. Betreibern von Anlagen, die ihre Pflicht zur Teilnahme am EHS gemäss Artikel 146g Absatz 1 gemeldet beziehungsweise ein Gesuch um Teilnahme am EHS gemäss Artikel 146g Absatz 2 eingereicht haben;
19 Delegierter Beschluss (EU) 2019/708 der Kommission vom 15. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung der Sektoren und Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie im Zeitraum 2021-2030 ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, Fassung gemäss ABl. L 120 vom 8.5.2019, S. 20.