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Vernehmlassung 2020/21: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen (CO<sub>2</sub>-Verordnung) · 36 Seiten
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4. das Leergewicht, falls vorhanden gemäss Position 13.2, sonst gemäss Position 13;
b. für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper mit Mehrstufen- Typengenehmigung nach Artikel 3 Ziffer 7 der Richtlinie 2007/46/EG oder nach Artikel 3 Ziffer 8 der Verordnung (EU) 2018/858:
1. die Daten nach Buchstabe a Ziffern 1 und 3;
2. die nach Anhang III Teil A Ziffer 1.2.2 der Verordnung (EU) 2019/6319 ermittelten CO2-Emissionen und Leergewicht.
3bisBei Fahrzeugen, für die keine WLTP-Werte vorliegen, werden die massgebenden CO2-Emissionswerte nach Artikel 25 ermittelt.
Art. 25 Abs. 1, 1bis, 2 und 3
1Als massgebende CO -Emissionswerte sind die WLTP-Werte zu verwenden. Sie
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sind den Quellen gemäss den nachfolgenden Absätzen zu entnehmen.
1bisbisheriger Abs. 1
2Handelt es sich beim Fahrzeug um einen Lieferwagen oder einen leichten Sattelschlepper mit einer Mehrstufen-Typengenehmigung nach Artikel 3 Ziffer 7 der Richtlinie 2007/46/EG10 oder nach Artikel 3 Ziffer 8 der Verordnung (EU) 2018/85811, so sind für die Bestimmung der CO2-Emissionen und der Gewichtswerte des vervollständigten Fahrzeugs die Nachweise nach Absatz 1 Buchstaben b–d und nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b massgebend.
3Bei Fahrzeugen, für die keine WLTP-Werte vorliegen, die aus den Nachweisen nach Absatz 1bisoder 2 hervorgehen, werden die CO -Emissionen nach Anhang 4
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berechnet. Massgebend ist das Leergewicht nach Artikel 7 VTS in kg. Dieser Leergewichtswert ist vom Importeur mit einem Waagschein nachzuweisen, sofern er nicht den Quellen gemäss Artikel 24 oder 25 entnommen werden kann.
Art. 26 CO2-vermindernde Faktoren bei Fahrzeugen
1Eine durch den Einsatz von nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/63112 anerkannten innovativen Technologien (Ökoinnovationen) erzielte Verminderung der durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte bei Grossimporteuren beziehungsweise der CO2-Emissionen eines Fahrzeugs bei Kleinimporteuren wird bis höchstens 7 g CO2/km berücksichtigt.
9 Verordnung (EU) Nr. 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011, ABl. L 111/13 vom 25.4.2017.
10 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
11 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
12 Siehe Fussnote zu Art. 24 Abs. 3 Bst. b.