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Vernehmlassung 2020/21: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen (CO<sub>2</sub>-Verordnung) · 36 Seiten

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Ziff. 3.1 und 3.3

3.1 Für Sektoren und Teilsektoren, die nicht im Anhang des Beschlusses

2019/708/EU22 aufgeführt sind, werden die nach den Ziffern 2 und 4 berechneten Mengen mit den folgenden Anpassungsfaktoren multipliziert:

3.1.1 für das Jahr 2021: 0,3

3.1.2 für das Jahr 2022: 0,3

3.1.3 für das Jahr 2023: 0,3

3.1.4 für das Jahr 2024: 0,3

3.1.5 für das Jahr 2025: 0,3

3.1.6 für das Jahr 2026: 0,3

3.1.7 für das Jahr 2027: 0,225

3.1.8 für das Jahr 2028: 0,15

3.1.9 für das Jahr 2029: 0,075

3.1.10 für das Jahr 2030: 0

3.3 Der Anpassungsfaktor für messbare Wärme beträgt 0,3, wenn sie über ein

Netzwerk verteilt und zur Warmwasserbereitung, Raumheizung oder - Kühlung in Gebäuden oder an Standorten, deren Betreiber nicht am EHS teilnehmen, verwendet wird; ausgenommen messbare Wärme, die direkt oder indirekt für die Herstellung von Produkten oder die Stromerzeugung verwendet wird.

Ziff. 4.1

4.1 Für indirekte Emissionen aus verwendetem Strom werden keine kostenlose

Emissionsrechte zugeteilt. Bei Benchmarks von Produktionsprozessen, die sowohl mit Brennstoffen als auch mit Strom betrieben werden können, werden die indirekten Emissionen aus dem verwendeten Strom mit 0,376 t CO2 pro MWh bestimmt.

Die Menge der jährlich kostenlos zugeteilten Emissionsrechte wird in diesen Fällen wie folgt berechnet:

Zuteilungi = (Edirekt / (Edirekt + Eindirekt)) * BM * AR * AFi * SKFi

Zuteilungi Zuteilung im Jahr i

Edirekt Direkte Emissionen innerhalb des entsprechenden Zuteilungselements mit Produktbenchmark in der Bezugsperiode nach Ziffer 2. Darin enthalten sind die Emissionen aus der innerhalb des

22 Delegierter Beschluss (EU) 2019/708 der Kommission vom 15. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung der Sektoren und Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie im Zeitraum 2021-2030 ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, Fassung gemäss ABl. L 120 vom 8.5.2019, S. 20–26.