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Vernehmlassung 2020/21: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen (CO<sub>2</sub>-Verordnung) · 36 Seiten
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Zuteilungselements genutzten Wärme, die direkt von anderen Anlagen im oder ausserhalb des EHS bezogen wurde.
Eindirekt Indirekte Emissionen aus dem innerhalb des entsprechenden Zuteilungselements mit Produktbenchmark genutzten Stroms in der Bezugsperiode nach Ziffer 2.
BM Benchmark
AR Aktivitätsrate (auf den entsprechenden Benchmark bezogen)
AFi Anpassungsfaktor im Jahr i gemäss Anhang 9, Ziffer 3
SKFi Sektorübergreifender Korrekturfaktor im Jahr i
Ziff.5
5. Anpassung der kostenlosen Zuteilung der Emissionsrechte
5.1 Anpassung der kostenlosen Zuteilung gemäss Artikel 46b Absatz 1
5.1.1 Die berechnete kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten wird angepasst, wenn der absolute Wert der Abweichung zwischen dem arithmetischen Mittel der Aktivitätsraten der zwei vorangehenden Jahre und der historischen Aktivitätsrate mehr als 15 Prozent beträgt. Wobei der absolute Wert der Abweichung wie folgt berechnet wird:
abs(Xy) = absoluter Wert der Abweichung
aARy = Arithmetisches Mittel der Aktivitätsraten der zwei vorangehenden Jahre Y-1 und Y-2;
hAR = historische Aktivitätsrate
Y = Jahr
5.1.2 Für die Anpassung der Berechnung der kostenlosen Zuteilung nach Ziffer 2 oder 4 für das Jahr Y gilt als massgebende Aktivitätsrate:
a. das arithmetische Mittel der Aktivitätsraten der zwei vorangehenden Jahre;
b. die bereits für das Vorjahr massgebende Aktivitätsrate, wenn im Vorjahr bereits eine Anpassung vorgenommen wurde und der absolute Wert der Abweichung weiterhin mehr als 15 Prozent beträgt aber nicht gleichzeitig mindestens das nächsthöhere oder nächsttiefere 5-Prozentintervall (z. B. 20-25 Prozent, 25-30 Prozent) überschreitet.