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Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 24 Seiten

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[Patentgesetz]. BG AS 20XX

5. Kapitel: Gebrauchsmusterregister, Veröffentlichung und Gebrauchsmusterschrift

Art. 97

A. Gebrauchs-1

musterregister Das Gebrauchsmuster wird vom IGE durch Eintragung ins Gebrauchsmusterregis-

ter erteilt.

2Der Bundesrat legt fest, welche Angaben im Gebrauchsmusterregister eingetragen werden müssen.

Art. 98

B. Verfahren,1

Register, Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Erteilung der Gebrauchsmuster, deren Veröffentlichun- Eintragung in das Gebrauchsmusterregister sowie die Veröffentlichungen des IGE. gen

2Wird das Gebrauchsmuster in Englisch veröffentlicht, so sind der Titel der Erfindung und die Zusammenfassung in eine schweizerische Amtssprache zu übersetzen.

Art. 99

C. Gebrauchs-1

musterschrift Das IGE gibt für jedes erteilte Gebrauchsmuster eine Gebrauchsmusterschrift

heraus.

2Diese enthält die Beschreibung, die Gebrauchsmusteransprüche, die Zusammenfassung, gegebenenfalls die Zeichnungen sowie weitere nach Artikel 97 Absatz 2 eingetragene Angaben.

6. Kapitel: Gebühren

Art. 100

Das Erlangen und Aufrechterhalten eines Gebrauchsmusters sowie das Behandeln von besonderen Anträgen setzen die Bezahlung der in der Verordnung dafür vorgesehenen Gebühren voraus.

7. Kapitel: Nichtigkeit

Art. 101

1Für Gebrauchsmuster gelten die Nichtigkeitsgründe nach Artikel 26 sinngemäss.

2Der Richter stellt darüber hinaus auf Klage hin die Nichtigkeit des Gebrauchsmusters fest, wenn dessen Gegenstand nach Artikel 87 Absatz 3 nicht geschützt werden kann.