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Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 24 Seiten
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[Patentgesetz]. BG AS 20XX
Art. 25
Aufgehoben
Art. 26 Abs. 1 Bst. c und cbissowie Abs. 2 (Betrifft nur den französischen Text)
1Der Richter stellt auf Klage hin die Nichtigkeit des Patents fest, wenn:
c. der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Patentanmeldung in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung hinausgeht;
cbis. der sachliche Geltungsbereich des Patents erweitert worden ist, oder.
Art. 27 Abs. 1 und 2 (Betrifft nur den französischen Text)
3Aufgehoben
Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 (Betrifft nur den französischen Text)
1Ist die Patentanmeldung von einem Anmelder eingereicht worden, der gemäss Artikel 3 kein Recht auf das Patent hat, so kann der Berechtigte auf Abtretung der Patentanmeldung oder, wenn das Patent bereits erteilt worden ist, entweder auf Abtretung oder auf Erklärung der Nichtigkeit des Patentes klagen.
Art. 30
1Vermag der Kläger sein Recht nicht hinsichtlich aller Patentansprüche nachzuweisen, so ist die Abtretung der Patentanmeldung oder des Patentes unter Streichung jener Patentansprüche zu verfügen, für die er sein Recht nicht nachgewiesen hat.
2Für die gestrichenen Patentansprüche kann der Beklagte die Errichtung eines oder mehrerer neuer Patente beantragen, die das Anmeldedatum des ursprünglichen Patentes erhalten.
3Nach Eintragung der Teilabtretung im Patentregister setzt das IGE dem Beklagten eine Frist für den Antrag auf Errichtung neuer Patente nach Absatz 2; nachher erlischt das Antragsrecht.
Art. 33 Abs. 2bis
2bisDie Übertragung der Patentanmeldung und des Patentes durch Rechtsgeschäft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
Art. 34 Abs. 1 und 2
1Der Anmelder oder Patentinhaber kann einen andern zur Benützung der Erfindung ermächtigen (Lizenzerteilung).
2Steht die Patentanmeldung oder das Patent im Eigentum mehrerer, so kann eine Lizenz nur mit Zustimmung aller Berechtigten erteilt werden.