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Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 24 Seiten

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[Patentgesetz]. BG AS 20XX

Gliederungstitel vor Art. 140z

4. Kapitel: Ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel

Gliederungstitel vor Art. 141

6. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 150

F. Übergangsbe- 1

stimmungen zur Patentanmeldungen, die beim Inkrafttreten der Änderung vom (…) dieses Gesetzes Änderung vom hängig sind, unterstehen von diesem Zeitpunkt an neuem Recht.

(…) des

Patentgesetzes /2 Wurde die Prüfungsgebühr vor Inkrafttreten der Änderung nach Absatz 1 bezahlt I. Patentanmel-

dungen und ist die Patentanmeldung im Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht sistiert, richtet

sich der Prüfungsgegenstand nach Artikel 59 in der bisherigen Fassung und Artikel 57a ist nicht anwendbar.

3Der Anmelder kann bei einer Patentanmeldung nach Absatz 2 erklären, dass diese nach neuem Recht beurteilt werden soll.

4Patentanmeldungen, die nach Absatz 2 nach altem Recht beurteilt werden, gelten nicht als frühere Patentanmeldung im Sinne von Artikel 92.

5Patentanmeldungen, die nach Inkrafttreten der Änderung nach Absatz 1 sistiert werden, unterstehen in jedem Fall neuem Recht.

Art. 151

II. Nichtigkeits-

gründe Patente, die beim Inkrafttreten der Änderung vom (…) dieses Gesetzes noch nicht

erloschen sind, unterstehen von diesem Zeitpunkt an dem neuen Recht. Die Nichtigkeitsgründe richten sich weiterhin nach altem Recht.

Art. 152

III. Einspruchs-

gründe Für Patente, deren Prüfgegenstand sich nach Art. 59 in der bisherigen Fassung

bestimmt, richten sich auch die Einspruchsgründe nach altem Recht.

II

Die Änderung anderer Erlasses wird im Anhang geregelt.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.