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Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 24 Seiten
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[Patentgesetz]. AS 20XX
Art. 13 Abs. 1 Bst. a
1Wer an einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen.4 Ein Zustellungsdomizil in der Schweiz ist nicht erforderlich für:
a. die Einreichung einer Patentanmeldung zum Zweck der Zuerkennung eines Anmeldedatums;
Art. 16
Anmelder und Patentinhaber schweizerischer Staatsangehörigkeit können sich auf die Bestimmungen des für die Schweiz verbindlichen Textes der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18835 zum Schutz des gewerblichen Eigentums berufen, wenn jene günstiger sind als die Bestimmungen dieses Gesetzes.
Art. 17 Abs. 1 erster Satz (Betrifft nur den französischen und italienischen Text),
zweiter Satz, Abs. 1bis(betrifft nur den französischen und
italienischen Text) und 1ter(Betrifft nur den französischen Text)
1… Dieses kann für die in der Schweiz für die gleiche Erfindung innerhalb von zwölf Monaten nach der Erstanmeldung eingereichte Patentanmeldung beansprucht werden.
Art. 19 Abs. 1
Betrifft nur den französischen Text)
Art. 20a Abs. 2
2Zulässig ist jedoch, für die gleiche Erfindung ein Patent und ein Gebrauchsmuster mit dem gleichen Anmelde- oder Prioritätsdatum zu erhalten.
Art. 24 Abs. 1 Bst. a und b (betrifft nur den französischen Text) sowie Bst. c
1Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim IGE den Antrag stellt:
c. einen unabhängigen Patentanspruch auf anderem Weg einzuschränken; in diesem Fall darf der Gegenstand des geänderten Patents nicht über den Inhalt der Patentanmeldung in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung hinausgehen und der sachliche Geltungsbereich des Patents darf nicht erweitert werden.
4Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die
Umsetzung des Übereinkommens Nr. 94 des Europara-
tes über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, in Kraft seit 1.
April 2019 (AS 2019 975; BBl 2017 5947).