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Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 24 Seiten

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[Patentgesetz]. AS 20XX

Gliederungstitel vor Art. 131

4. Titel: Internationale Patentanmeldungen

1. Kapitel: Anwendbares Recht

Art. 131 Titel und Abs. 1-3 (Betrifft nur den französischen Text)

Gliederungstitel vor Art. 132

2. Kapitel: In der Schweiz eingereichte Anmeldungen

Art. 132 (Betrifft nur den französischen Text)

Art. 133 Abs. 1 und Abs. 2 (Betrifft nur den französischen Text)

Gliederungstitel vor Art. 134

3. Kapitel: Für die Schweiz bestimmte Anmeldungen; ausgewähltes Amt

Art. 134 (Betrifft nur den französischen Text)

Art. 135

Die internationale Anmeldung, für die das IGE Bestimmungsamt ist, hat, wenn das Anmeldedatum feststeht, in der Schweiz dieselbe Wirkung wie eine beim IGE vorschriftsmässig eingereichte schweizerische Patentanmeldung.

Art. 135a

II. Veröffentli- 16

chung Die gemäss Artikel 21 des Zusammenarbeitsvertrages erfolgte Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung nach Artikel 135 in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch tritt an die Stelle der Veröffentlichung der schweizerischen Patentanmeldung.

2Ist die internationale Anmeldung in einer anderen als in Absatz 1 genannten Sprache erfolgt, so ist beim IGE eine Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache oder ins Englische einzureichen. Diese wird vom IGE veröffentlicht.

3Der zu einer internationalen Anmeldung erstellte internationale Recherchebericht oder die ihn ersetzende Erklärung gemäss Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a des Zusammenarbeitsvertrages und deren Veröffentlichung gemäss Artikel 21 des Zusammenarbeitsvertrags treten an die Stelle des Berichts gemäss Artikel 57a be-

6 0.232.141.1