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Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 24 Seiten

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[Patentgesetz]. AS 20XX

Art. 82 Abs. 2

Betrifft nur den französischen Text

Art. 86 Abs. 2

Betrifft nur den französischen Text

Gliederungstitel vor Art. 87

2. Titel: Gebrauchsmuster

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 87

A. Definition1

Für neue gewerblich anwendbare Erfindungen werden Gebrauchsmuster erteilt.

2Was sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik (Art. 7 Abs. 2) ergibt, kann nicht durch ein Gebrauchsmuster geschützt werden.

3Durch ein Gebrauchsmusters nicht geschützt werden können:

a. Erfindungen nach den Artikeln 1a, 1b und 2;

b. chemische Stoffe und Stoffgemische sowie deren Verwendung;

c. biotechnologische Erfindungen;

d. Verfahren, die Anwendung eines Verfahrens oder die Verwendung eines Erzeugnisses.

4Die Gebrauchsmuster werden ohne Gewährleistung des Staates erteilt.

Art. 88

B. Unschädliche 1

Offenbarungen Ist die Erfindung innerhalb von sechs Monaten vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, so zählt diese Offenbarung nicht zum Stand der Technik, wenn:

a. sie unmittelbar oder mittelbar auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers zurückgeht; oder

b. sie unmittelbar oder mittelbar auf den Anmelder oder seinen Rechtsvorgänger zurückzuführen ist.

2Im Streitfall liegt die Beweislast beim Anmelder beziehungsweise beim Inhaber.

Art. 89

C. Höchstdauer

Das Gebrauchsmuster kann längstens bis zum Ablauf von zehn Jahren seit dem Datum der Anmeldung dauern.