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Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 24 Seiten

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[Patentgesetz]. BG AS 20XX

Art. 122 Abs. 1

1Ist der Umwandlungsantrag vorschriftsgemäss gestellt und dem IGE rechtzeitig zugestellt worden, so gilt die Patentanmeldung als am Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung eingereicht.

Art. 123

Ist die Sprache der ursprünglichen Fassung der europäischen Patentanmeldung nicht eine schweizerische Amtssprache oder Englisch, so setzt das IGE dem Anmelder eine Frist zur Einreichung einer Übersetzung in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch.

Art. 124 Titel (Betrifft nur den französischen Text), Abs. 1 und 2

1Auf die aus der Umwandlung hervorgegangene Patentanmeldung sind vorbehältlich Artikel 137 Absatz 1 des Europäischen Patent-übereinkommens die für schweizerische Patentanmeldungen geltenden Bestimmungen anwendbar.

2Die Patentansprüche einer aus der Umwandlung des europäischen Patentes hervorgegangenen Patentanmeldung dürfen nicht so abgefasst werden, dass der Schutzbereich erweitert wird.

Gliederungstitel vor Art. 125

5. Kapitel: Bestimmungen über den zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutz

Art. 125 Abs. 3

3Zulässig ist jedoch, für die gleiche Erfindung ein für die Schweiz wirksames europäisches Patent und ein Gebrauchsmuster mit dem gleichen Anmelde- oder Prioritätsdatum zu erhalten.

Art. 126 Abs. 3

3Zulässig ist jedoch, für die gleiche Erfindung ein aus einer umgewandelten europäischen Patentanmeldung hervorgegangenes Patent und ein Gebrauchsmuster mit dem gleichen Anmelde- oder Prioritätsdatum zu erhalten.

Gliederungstitel vor Art. 130

6. Kapitel: Rechtshilfegesuche des Europäischen Patentamtes