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Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 24 Seiten

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[Patentgesetz]. BG AS 20XX

ziehungsweise der Erklärung nach der Regelung, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 57a Absatz 4 erlässt.

Art. 136 Randtitel

III. Prioritäts-

recht

Art. 137

IV. Vorläufiger7

Schutz Artikel 111 gilt sinngemäss für die nach Artikel 21 des Zusammenarbeitsvertrags

veröffentlichte internationale Anmeldung, für die das IGE Bestimmungsamt ist.

Art. 138 Bst. d

C. Formerfor-

dernisse Der Anmelder hat dem IGE innerhalb von 30 Monaten nach dem Anmelde- oder

dem Prioritätsdatum:

d. eine Übersetzung nach Artikel 135a Absatz 2 einzureichen, sofern die internationale Anmeldung nicht in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst ist.

Art. 139

D. Ergänzender1

Bericht über den Zu jeder internationalen Anmeldung gemäss Artikel 135 wird ein ergänzender Stand der Bericht über den Stand der Technik erstellt.

Technik

2Das IGE kann auf einen ergänzenden Bericht verzichten.

Art. 140 Abs. 3

E. Verbot des3

Doppelschutzes Zulässig ist jedoch, für die gleiche Erfindung ein Patent aus einer internationalen

Anmeldung und ein Gebrauchsmuster mit dem gleichen Prioritätsdatum zu erhalten.

Gliederungstitel vor Art. 140a

5. Titel: Ergänzende Schutzzertifikate

1. Kapitel: Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel

Art. 140f Abs. 2

2Wird die Frist nicht eingehalten, so tritt das IGE auf das Gesuch nicht ein.

7 0.232.141.1