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Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 24 Seiten
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[Patentgesetz]. BG AS 20XX
ziehungsweise der Erklärung nach der Regelung, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 57a Absatz 4 erlässt.
Art. 136 Randtitel
III. Prioritäts-
recht
Art. 137
IV. Vorläufiger7
Schutz Artikel 111 gilt sinngemäss für die nach Artikel 21 des Zusammenarbeitsvertrags
veröffentlichte internationale Anmeldung, für die das IGE Bestimmungsamt ist.
Art. 138 Bst. d
C. Formerfor-
dernisse Der Anmelder hat dem IGE innerhalb von 30 Monaten nach dem Anmelde- oder
dem Prioritätsdatum:
d. eine Übersetzung nach Artikel 135a Absatz 2 einzureichen, sofern die internationale Anmeldung nicht in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst ist.
Art. 139
D. Ergänzender1
Bericht über den Zu jeder internationalen Anmeldung gemäss Artikel 135 wird ein ergänzender Stand der Bericht über den Stand der Technik erstellt.
Technik
2Das IGE kann auf einen ergänzenden Bericht verzichten.
Art. 140 Abs. 3
E. Verbot des3
Doppelschutzes Zulässig ist jedoch, für die gleiche Erfindung ein Patent aus einer internationalen
Anmeldung und ein Gebrauchsmuster mit dem gleichen Prioritätsdatum zu erhalten.
Gliederungstitel vor Art. 140a
5. Titel: Ergänzende Schutzzertifikate
1. Kapitel: Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel
Art. 140f Abs. 2
2Wird die Frist nicht eingehalten, so tritt das IGE auf das Gesuch nicht ein.